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Versägt: Verwandtschaftshilfe zählt nicht als Arbeitsunfall

München, 3.1.2018 | 10:24 | kro

Gefälligkeitsdienste für Verwandte fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Säge mit HolzHolz zerkleinern für Verwandte ist nicht versichert.
Im verhandelten Fall half eine Beamtin ihrem Onkel und ihrer Tante beim Sägen von Brennholz. Dabei brach sie sich mehrere Finger. Sie forderte daraufhin Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ihre Argumentation: Sie sei wie eine Beschäftigte für ihre Tante und ihren Onkel tätig gewesen. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall – aus Sicht der Heilbronner Richter zu Recht.

Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" setze unter anderem voraus, dass diese nicht auf einer Sonderbeziehung – wie etwa als Familienangehöriger – beruhe und sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet werde. Die Klägerin hatte jedoch angegeben, ein gutes Verhältnis zu ihrer Tante zu haben und ihr regelmäßig zu helfen.

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