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Tür versperrt: Durchs Fenster zur Arbeit klettern ist erlaubt

München, 1.9.2017 | 09:43 | kro

Klettert jemand durch ein Fenster, weil andere Wege auf dem Arbeitsweg versperrt sind, ist eine Verletzung dabei als Wegeunfall versichert. Das hat das Bundessozialgericht am Donnerstag entschieden.

Mann klettert am FensterDer Weg durchs Fenster kann auch zum Arbeitsweg gehören.
Im verhandelten Fall musste ein Fahrzeuglackierer zu einem wichtigen beruflichen Termin. Seine Wohnung im Dachgeschoss konnte er nicht verlassen, da ihm beim Aufschließen der Tür der Schlüssel abbrach. Daher kletterte er aus dem Fenster auf ein Vordach, um von dort auf die Straße zu gelangen. Dabei stürzte er und brach sich ein Bein.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurden ihm jedoch verweigert. Die Begründung der zuständigen Berufsgenossenschaft: Das Vordach sei noch kein öffentlicher Raum. Dagegen klagte der Mann – mit Erfolg.

Aus Sicht des Bundessozialgerichts ist entscheidend, dass sich der Mann auf dem unmittelbaren Weg zu seiner Betriebsstätte befunden hat. Zudem sei der Weg durchs Fenster in diesem Einzelfall nach objektiven Maßstäben unfallfrei zu bewältigen.

Die Kasseler Richter betonten aber auch, dass das Urteil kein Freibrief für Kletterer ist. Kein Versicherungsschutz besteht demnach, wenn der normale Weg durch die Wohnungstür und das Treppenhaus frei ist.
 

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