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Urteil Unfallversicherung: Keine Leistung wegen verspätetem Attest

München, 29.8.2016 | 14:06 | kro

Geht ein ärztliches Attest zu spät beim Versicherer ein, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen der privaten Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn der Arzt die Frist versäumt hat. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
 

Arzt gibt Patientin AttestEin ärztliches Attest muss fristgerecht beim Versicherer eingereicht werden.
Im verhandelten Fall war ein Mann nach einem Unfall dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt. Um Leistungen von seiner Unfallversicherung zu erhalten, musste er ein Attest vom behandelnden Chirurgen ausfüllen lassen und dieses innerhalb einer bestimmten Frist an seine Versicherung schicken.

Der Patient wies den Chirurgen auf die bestehende Frist hin, worauf dieser zusicherte, das Attest fristgerecht abzugeben. Doch das wichtige Dokument kam zu spät bei der Gesellschaft an. Deshalb weigerte sich diese zu zahlen. Ihre Begründung: Der Versicherte habe den bleibenden unfallbedingten Schaden nicht fristgerecht nachweisen können. Daher habe er seinen Leistungsanspruch verwirkt.

Der Mann klagte erst gegen die Versicherung, dann gegen den Chirurgen – beides erfolglos. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken war der Arzt zwar verpflichtet gewesen, dem Patienten innerhalb einer angemessenen Frist ein Attest zu erstellen. Allerdings hätte der Versicherte den Chirurgen erneut auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hinweisen müssen. Der Mann versicherte, dies telefonisch getan zu haben, hatte dafür aber keine Beweise. Daher fehlte aus Sicht der Richter eine Mahnung, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
 

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