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Gesetzliche Unfallversicherung: Kein Unfallschutz bei verpasstem Ausstieg

München, 29.1.2018 | 16:33 | kro

Wer auf dem Heimweg von der Arbeit den Ausstieg bei seiner Station verpasst und deshalb einen Umweg macht, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Landessozialgericht Thüringen in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.

Verschwommenes Bild von Zug bei Nacht am BahnhofEin Umweg auf dem Arbeitsweg ist nicht gesetzlich unfallversichert.
Im verhandelten Fall stieg eine Arbeitnehmerin auf dem Heimweg eine Haltestelle zu spät aus dem Regionalzug aus. Um den gerade eingefahrenen Gegenzug noch zu erwischen, lief sie über die Gleise. Dabei verunglückte sie tödlich.

Ihre Hinterbliebenen forderten daraufhin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall – zu Recht, wie das Landessozialgericht Thüringen ebenso wie die Vorinstanz entschied.

Aus Sicht der Erfurter Richter hatte sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf einem Abweg vom direkten Arbeitsweg befunden. Eine Abweichung von diesem sei nur in Ausnahmefällen versichert, zum Beispiel wenn ein Zug außerplanmäßig nicht am Heimatbahnhof halte. In diesem Fall habe eine solche Ausnahme nicht vorgelegen, so die Richter weiter.

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