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Fahrradunfall: Kein Schmerzensgeld bei leicht erkennbarem Straßenzustand

München, 5.2.2018 | 10:35 | kro

Ein Radfahrer hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von der zuständigen Gemeinde, wenn der schlechte Zustand des Radwegs rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre. Das hat das Landgericht Magdeburg in einem aktuellen Urteil entschieden.

Fahrradhelm auf BodenBei einem Fahrradunfall auf einem schlechten Radweg haftet nicht immer die Gemeinde.
Im verhandelten Fall stürzte ein Radfahrer auf einem Radweg. Für seine dabei erlittenen Verletzungen sowie die Schäden an seinem Rad und seiner Brille forderte er von der zuständigen Gemeinde Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Seine Argumentation: Der Radweg sei – aufgrund von Kuhlen, langen Rissen und aufgewölbtem Teerbelag – in einem schlechten Zustand gewesen. Die Gemeinde habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, da sie nicht für einen ordnungsgemäßen Zustand des Weges gesorgt habe.

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage als unbegründet zurück: Der marode Zustand des Radwegs sei bereits von Weitem gut zu erkennen gewesen. Der Kläger hätte daher sein Fahrverhalten darauf einstellen müssen. Eine Gemeinde sei nur zur Beseitigung von beziehungsweise Warnung vor Wegschäden verpflichtet, die nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen seien, so die Richter weiter.

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