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München, 13.2.2018 | 10:45 | kro
Eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Sportveranstaltung, die nicht primär der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls dient, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Corona-Pandemie zeigt sich in der Statistik der gesetzlichen Unfallversicherung: Arbeitsunfälle gehen deutlich zurück, Berufskrankheiten nehmen zu.
In Bayern gilt jetzt eine FFP2-Maskenpflicht im Nahverkehr und Einzelhandel. Die gesetzliche Unfallversicherung fordert Unterweisungen zum richtigen Tragen.
Seit dem 1. Januar gelten neue Regelungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung: der Unterlassungszwang entfällt.