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Das Wichtigste in Kürze
Die digitale Rentenübersicht gibt es seit dem 30.06.2023. Die Bundesregierung hat damit ein Angebot geschaffen, das jedem Bürger zeigen soll, welche Renteneinkünfte er oder sie im Alter zu erwarten hat.
Das Online-Angebot ist unter www.rentenuebersicht.de abrufbar. Bis Ende 2024 befindet sich das Portal jedoch noch in der Pilotphase. Ab 2025 finden Sie hier neben Ihren gesetzlichen Rentenansprüchen auch die voraussichtlichen Leistungen aus Riester-, Rürup-, privaten oder betrieblichen Rentenversicherungen.
Um die digitale Rentenübersicht zu nutzen, müssen Sie über einen Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion (eID) verfügen. Bei Ausweisen, die seit dem 15. Juli 2017 ausgestellt wurden, ist die Funktion automatisch aktiviert. Bürger aus einem anderen EU- oder EWR-Staat können ihre eID-Karte verwenden.
Das benötigen Sie für die Registrierung:
Die neuen Ausweiskarten verfügen über einen eingebauten Chip, mit dem Sie sich identifizieren können. Sie müssen dann nur noch die AusweisApp auf Ihrem Smartphone installieren und sich registrieren. Ihr Smartphone muss dafür NFC-fähig (Near Field Communication) sein, damit der Ausweis-Chip gelesen werden kann. Alternativ lässt sich auch ein externer Kartenleser verwenden.
Um sich beim Portal zu registrieren, benötigen Sie zudem Ihre Steuer-ID, die Sie auf dem Steuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers finden.
Wenn Sie registriert sind, können Sie auf die Rentenübersicht direkt mit Ihrem Smartphone oder mit Ihrem Computer in Verbindung mit einem Smartphone oder Kartenleser zugreifen.
Nach der ersten Anmeldung müssen Sie zunächst Ihre Ansprüche online abfragen. Nach spätestens fünf Tagen sollten alle verfügbaren Daten für Ihre Rentenübersicht abgerufen worden sein. Später können Sie die Daten über „Meine Ansprüche aktualisieren“ im Portal jederzeit neu abfragen.
Betreiber und gesetzliche Grundlage
Die digitale Rentenübersicht ist ein Angebot der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es wurde dafür mit der „Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht“ (ZfDR) eine eigene Abteilung gegründet, die das Portal betreibt. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich im „Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht“ (Rentenübersichtsgesetz – RentÜG). Das Gesetz war am 18. Februar 2021 in Kraft getreten.
Künftig soll die digitale Rentenübersicht sämtliche Ansprüche auf eine Altersvorsorge enthalten.
Dazu zählen:
Derzeit listet das Portal vor allem die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Daneben gibt es noch einzelne weitere Versorgungsträger – etwa die Versicherer Allianz, AXA und Swiss Life, die Sparkassen oder ausgewählte Pensionskassen.
Anbindung wird verpflichtend
Für Versicherer und größere Anbieter von Betriebsrenten wird die Anbindung an die Rentenübersicht verpflichtend. Wer mehr als 1.000 Rentenansprüche betreut, muss bis zum 31.12.2024 über die digitale Schnittstelle an das Portal angeschlossen sein. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Für die gesetzliche Rente finden Sie grundsätzlich die gleichen Infos wie in der Renteninformation, die Sie nach mindestens fünf Beitragsjahren und ab einem Alter von 27 Jahren jährlich erhalten.
Keine Angaben zu Pensionen oder Versorgungswerken
Die Rentenübersicht bietet keine Infos zu den Pensionsansprüchen von Beamten oder zu Renten aus einem berufsständischen Versorgungswerk (z.B. für Ärzte oder Anwälte).
Nach dem Einloggen sehen Sie auf der Startseite Ihre sämtlichen Rentenansprüche in einer Übersicht. Wenn Sie anschließend auf „Gesamtübersicht“ gehen, werden Ihre Ansprüche zusammen mit dem jeweiligen Wert aufgelistet.
Die Übersicht unterscheidet dabei zwischen drei Arten von Ansprüchen:
Die lebenslangen Renten werden bis zum Tod des Versicherten ausbezahlt. Hierzu zählt auch die gesetzliche Rente. Daneben gibt es noch Zeitrenten, die nur für eine begrenzte Zeitdauer gezahlt werden. Einmalzahlungen werden zu einem festgelegten Zeitpunkt in einer Summe ausgezahlt.
In der Gesamtübersicht zeigt das Portal zudem an, ob es sich um garantierte oder prognostizierte – also unter bestimmten Annahmen hochgerechnete – Ansprüche handelt:
Diese Renten oder Einmalzahlungen haben Sie garantiert erreicht. Sie erhalten die Leistungen auch dann, wenn Sie ab sofort keine weiteren Beiträge mehr zahlen würden.
Dies ist die hochgerechnete Höhe Ihrer Leistungen, falls sich Zinsen oder Rentenanpassungen wie angenommen entwickeln werden.
Diese Ansprüche sind garantiert unter der Annahme, dass Sie die aktuellen Beiträge wie geplant weiterzahlen. Bei der gesetzlichen Rente müssen Sie dafür bis zum Rentenbeginn so viel verdienen wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre.
Diese Leistungen können Sie erhalten, wenn sich Zinsen oder Rentenpassungen wie geplant entwickeln und Sie die aktuellen Beiträge bis zum Rentenbeginn weiterzahlen. Diese Werte sind daher nicht garantiert.
Prognostiziert ist nicht sicher
Auch wenn der Wert für die „prognostiziert erreichbare“ Rente farblich hervorgehoben ist: mit dieser Rente können Sie nicht sicher rechnen. Sie müssen bei der gesetzlichen Rente dafür so viele Rentenbeiträge zahlen wie im Schnitt der letzten fünf Jahre. Sie müssen diese Beiträge zudem ohne Lücken bis zum Rentenbeginn leisten – die meisten also bis zu einem Alter von 67. Wer vorher eine Zeitlang arbeitslos wird, in Teilzeit wechselt oder eine Frührente beantragt, erreicht diese Rente nicht.
Das Gleiche gilt für eine private oder betriebliche Zusatzrente. Auch hier legen die Anbieter bestimmte Annahmen für ihre Prognose der Ansprüche zugrunde. Die angegebene Rente oder Kapitalleistung ist nicht garantiert.
Die Detailansicht enthält nähere Informationen zu den einzelnen Ansprüchen. Hier ist etwa die Produktart angegeben (zum Beispiel „gesetzliche Rentenversicherung“), die Art der Altersvorsorge und der Beginn der Auszahlung.
Sie können auch erkennen, ob die Leistungen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind und ob Hinterbliebene oder Ihre Invalidität abgesichert sind. Unter „Kontakt“ finden Sie die Kontaktinfos des jeweiligen Anbieters – etwa von der Deutschen Rentenversicherung in Berlin.
Sie können bei der gesetzlichen Rente zudem eine aktuelle Renteninformation als PDF-Dokument herunterladen. Bei einer privaten oder betrieblichen Vorsorge soll hier künftig die letzte Standmitteilung der Police abrufbar sein.
Brutto-Werte vor Abgaben und Inflation
Die angegebenen Werte sind Brutto-Werte vor Abgaben und Inflation. Bei einer gesetzlichen Rente müssen Sie also noch Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom angegebenen Wert abziehen. Zudem dürfen Sie die Inflation nicht vergessen: Bei einer Inflationsrate von zwei Prozent jährlich haben etwa 100 Euro nach zwanzig Jahren nur noch eine Kaufkraft von 67,30 Euro.
Nutzen Sie die Informationen der digitalen Rentenübersicht, um Ihre künftigen Alterseinkünfte regelmäßig zu überprüfen. Sicher rechnen können Sie allerdings nur mit den garantierten Werten.
Die garantiert und prognostiziert erreichbaren Ansprüche geben Ihnen für die gesetzliche Rente zumindest einen Anhaltspunkt, mit wie viel Rente Sie im Alter rechnen können. Planen Sie vorzeitig in Rente zu gehen, verringert sich Ihr Rentenanspruch.
Bei einer privaten oder betrieblichen Rentenversicherung sollten Sie prüfen, mit welchen Annahmen Ihr Anbieter die prognostizierten Werte ermittelt hat.
Stellen Sie fest, dass Ihre voraussichtlichen Rentenansprüche im Alter wahrscheinlich nicht ausreichen werden, sollten Sie rechtzeitig gegensteuern. Vergessen Sie allerdings nicht eventuelle Einkünfte durch private Kapitalanlagen, die von der Rentenübersicht nicht berücksichtigt werden – beispielsweise Mieteinnahmen, Zinsen oder Dividenden von Aktienfonds und ETFs. Solche privaten Einkünfte können Sie mit dem RentenlückenCHECK von CHECK24 bei Ihrer Ruhestandsplanung berücksichtigen.
Mit dem RentenlückenCHECK von CHECK24 können Sie ermitteln, ob Ihnen im Alter eine Rentenlücke droht und wie hoch diese voraussichtlich ausfallen wird. Dazu können Sie sämtliche Einnahmen erfassen, die Sie als Rentner voraussichtlich haben werden, und diese Ihren künftigen Ausgaben gegenüberstellen.
Um Ihre gesetzlichen Rentenansprüche zu erfassen, tragen Sie im RentenlückenCHECK den garantiert erreichten Anspruch aus der Rentenübersicht ein. Daraus berechnet unser Online-Check die voraussichtliche monatliche Netto-Rente, die Ihnen zum gesetzlichen Renteneintritt zur Verfügung stehen wird. Weitere Renten, die in Ihrer digitalen Rentenübersicht erfasst sind, können Sie hier ebenfalls eintragen.
Diese Werte werden berücksichtigt:
RentenlückenCHECK | Rentenübersicht | |
---|---|---|
gesetzliche Rente | ||
Riester-/Rürup-Rente | ||
private Rente | ||
Betriebsrente | ||
private Einnahmen | ||
monatliche Ausgaben |
Um sicher zu kalkulieren, sollten Sie bei Ihren Rentenansprüchen jeweils den garantierten Wert eintragen. Anders als bei der digitalen Rentenübersicht können Sie im RentenlückenCHECK auch Einnahmen aus privatem Kapitalvermögen berücksichtigen. Hier können Sie den Betrag eingeben, den Sie monatlich aus einer Anlage wie einem ETF-Depot erwarten. Sie bestimmen dabei selbst, von welcher Verzinsung Sie ausgehen.
Zudem können Sie direkt Ihre monatlichen Ausgaben als Rentner eintragen. Standardmäßig geht unser RentenlückenCHECK von der Empfehlung von Stiftung Warentest aus, dass Sie als Rentner 80 Prozent Ihres letzten Netto-Gehalts zur Verfügung haben sollten. Bei Bedarf können Sie den Wert jedoch anpassen.
So sehen Sie auf einen Blick, mit welchen Einnahmen und Ausgaben Sie als Rentner rechnen können und ob Ihnen im Alter eine Rentenlücke droht. In diesem Fall sollten Sie rechtzeitig aktiv werden und zusätzliches Geld für Ihren Ruhestand ansparen.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.