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Rente mit 63 – Frührente

Wer sich vom Job in die Rente verabschieden möchte, kann dies frühestens mit 63 Jahren tun. Erfahren Sie, in welchen Fällen das möglich ist, wann Abschläge drohen und wie Sie eine Frührente beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits mit 63 Jahren in Frührente gehen.
  • Die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie beantragen, wenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen können.
  • Wer mit 63 in Rente geht, muss mit Abschlägen bei der Rentenleistung rechnen: pro Monat vor der regulären Altersgrenze verringert sich die Monatsrente um 0,3 Prozent.
  • Durch Sonderzahlungen können Sie mögliche Abschläge ausgleichen.

Rente mit 63: Mann und Frau auf einer GartenpartyDas 63. Lebensjahr ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem gesetzlich Renten­versicherte derzeit in Deutschland eine Altersrente beziehen können. Eine solche vorgezogene Altersrente oder Frührente können Sie frühestens nach 35 Versicherungs­jahren beziehen.

Wer diese in Anspruch nimmt, muss jedoch mit Abschlägen rechnen, es sei denn, er leistet vorher Sonderzahlungen. Wenn Sie mehr als 45 Versicherungs­jahre vorweisen können, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente.

Rente nach 35 Versicherungs­jahren

Langjährig Versicherte können bereits mit 63 in Rente gehen. Dafür benötigen Sie 35 Versicherungs­jahre bei der Deutschen Rentenversicherung. Die nötigen Versicherungsjahre können durch Beitrags­zeiten, Anrechnungszeiten oder Ersatz­zeiten erworben werden.

Die Frührente für langjährig Versicherte gibt es allerdings nicht zum Nulltarif. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dieser Abschlag gilt lebenslang. Es gibt aber Möglichkeiten, die Abschläge auszugleichen.

Was wird als Beitragszeit für die Rente mit 63 anerkannt?

Für die Ermittlung der Versicherungsjahre werden alle Monate zusammengerechnet, die Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Beitragszeiten durch versicherungs­pflichtige Beschäftigung
  • Freiwillige Rentenbeiträge bei selbstständiger Tätigkeit
  • Beitrags- und Wartezeiten durch Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld
  • Kindererziehungszeiten
  • Beitragszeiten durch Minijobs
  • Anrechnungszeiten, die durch nicht erwerbsmäßige, häusliche Pflege entstehen (z.B. Pflege von Angehörigen)
  • Anrechnungszeiten, die aus einem Versorgungs­ausgleich bei Scheidung resultieren
  • Anrechnungszeiten, die aus einem Rentensplittung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern resultieren
  • Berücksichtigungs­zeiten, z.B. wegen Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist
  • Ersatzzeiten, z.B. wegen politischer Verfolgung

Welche Versicherungszeiten bislang anerkannt wurden, und ob die Voraussetzungen für eine Frührente ab 35 Versicherungs­jahren vorliegen, erfahren Sie in der detaillierten Rentenauskunft, die jedem Versicherten ab dem 55. Geburtstag regelmäßig zugesendet wird.

Rente nach 45 Versicherungs­jahren

Wer 45 Versicherungs­jahre vorweisen kann, zählt zu den besonders langjährigen Versicherten. Diese Personen dürfen jederzeit in Rente gehen. Dabei gilt allerdings folgende Einschränkung: Alle Rentenversicherten, die vor 1953 geboren wurden, durften ohne Abschläge mit 63 in Rente gehen. Für Personen, die zwischen 1953 und 1963 geboren wurden, erhöht sich das Renteneintritts­alter stufenweise im Gleichschritt mit der offiziellen Anhebung des Rentenalters.

Ab dem Geburts­jahrgang 1964 kann man auch mit 45 Versicherungs­jahren erst ab einem Alter von 65 abschlagsfrei in Rente gehen.

Anhebung des Renteneintrittsalters bei 45 Versicherungsjahren

Seit 2012 wird das Renteneintritts­alter schrittweise pro Lebensjahr angehoben. Das gilt einerseits für das reguläre Renteneintritts­alter, das von 65 Jahre auf 67 Jahre steigt. Im Ergebnis müssen alle ab 1964 Geborenen bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren arbeiten. Das gilt andererseits aber auch für die abschlagsfreie Frührente mit 63, die dadurch auf 65 Jahre ansteigt.

Das bedeutet: Wer 45 Versicherungs­jahre auf seinem Rentenkonto hat, kann ohne Rentenabschläge nicht mehr mit 63 Jahren, sondern je nach Geburtsjahr erst bis zu zwei Jahre später in Frührente gehen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Jahrgang

Anhebung

Renteneintrittsalter

1953

2 Monate

63 Jahre + 2 Monate

1954

4 Monate

63 Jahre + 4 Monate

1955

6 Monate

63 Jahre + 6 Monate

1956

8 Monate

63 Jahre + 8 Monate

1957

10 Monate

63 Jahre + 10 Monate

1958

12 Monate

64 Jahre

1959

14 Monate

64 Jahre + 2 Monate

1960

16 Monate

64 Jahre + 4 Monate

1961

18 Monate

64 Jahre + 6 Monate

1962

20 Monate

64 Jahre + 8 Monate

1963

22 Monate

64 Jahre + 10 Monate

1964

24 Monate

65 Jahre

Wie berechnen sich die Abschläge bei der Frührente?

Wer vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen möchte, muss eine Kürzung seiner Rente hinnehmen. Für jeden Monat vor der regulären Altersgrenze werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Soll die Rente zum Beispiel drei Jahre früher als vom Gesetzgeber vorgesehen starten, ergibt sich ein Rentenminus von 10,8 Prozent.

Stellt die Renteninformation 1.500 Euro Monatsrente bei Erreichen der Regelaltersrente in Aussicht, so mindert sich bei einem Abschlag von 10,8 Prozent die Monatsrente um 162 Euro. Die Bruttorente beträgt demnach nur 1.338 Euro. Die ausgezahlte Netto-Rente liegt noch einmal niedriger, da davon Steuern sowie Krankenversicherungs- und Pflegebeiträge gezahlt werden müssen.

Die höchsten Rentenabschläge gibt es für die Geburtsjahrgänge ab 1964, wenn sie nach 35 Beitragsjahren mit 63 statt mit 67 Jahren in Frührente gehen. Dann summieren sich die Abzüge auf 14,4 Prozent.

Abzüge bei Frührente mit 63 Jahren

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Jahrgang

Reguläres
Renteneintrittsalter

Vorgezogener
Rentenbeginn

Abzüge
(Prozent)

1955

65 Jahre, 9 Monate

33 Monate

9,9

1956

65 Jahre, 10 Monate

34 Monate

10,2

1957

65 Jahre, 11 Monate

35 Monate

10,5

1958

66 Jahre

36 Monate

10,8

1959

66 Jahre, 2 Monate

38 Monate

11,4

1960

66 Jahre, 4 Monate

40 Monate

12,0

1961

66 Jahre, 6 Monate

42 Monate

12,6

1962

66 Jahre, 8 Monate

44 Monate

13,2

1963

66 Jahre, 10 Monate

46 Monate

13,8

1964

67 Jahre

48 Monate

14,4

Bei einem frühen Rentenbezug gehen zudem Beitragsjahre durch das vorzeitige Ausscheiden aus der Arbeitswelt verloren. Angenommen, dass Sie drei Jahre früher in Rente gehen und jährlich in etwa wie ein durchschnittlicher Arbeitnehmer in Deutschland verdient haben (Durchschnittsverdienst 2023: 43.142 Euro): In diesem Fall fehlen Ihnen am Ende insgesamt drei Rentenpunkte auf Ihrem Rentenkonto. Beim Wert eines Rentenpunktes von 37,60 Euro (Stand 2023) schmälert dies Ihre Bruttorente um 112,80 Euro. Hinzu kommen mögliche Rentenerhöhungen, wodurch der Abschlag noch größer wird.

Wie gleiche ich Abschläge bei der Rente mit 63 aus?

Geringere Versicherungszeiten und Abschläge wegen einer Frührente lassen sich durch freiwillige Sonderzahlungen ausgleichen. Dies ist ab einem Alter von 50 Jahren auf einen Schlag oder in Raten möglich. Die Kosten dafür sind seit 2023 komplett von der Steuer absetzbar. Der Rentenausgleich hat allerdings seinen Preis: Ein Rentenpunkt im Wert von 37,60 Euro Monatsrente kostet 2023 beispielsweise 8.024 Euro. Der Preis hängt unter anderem von der jährlichen Einkommens­entwicklung in Deutschland ab.

Antrag stellen

Wie viel Sie bei einer Frührente mit 63 an Ausgleichszahlung leisten müssten, um ohne Abschläge in Rente gehen zu können, berechnet die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag (Antragsformular V0210).

Der Ausgleich von drohenden Renten­abschlägen bringt nicht nur mehr Rente im Alter. Die Sonderzahlungen erhöhen auch den Anspruch auf eine Hinter­bliebenen­versorgung (Witwenrente) für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.

Alternative: Private Altersvorsorge besparen

Alternativ zur Sonderzahlung in die Rentenkasse besteht die Möglichkeit, Einzahlungen in eine private Alters­vorsorge zu tätigen. Dazu können Sie eine private Rentenversicherung oder Sofortrente gegen Einmalbeitrag abschließen. Wahlweise können Sie auch Vermögen für den Ruhestand mit Hilfe von Aktienfonds oder ETFs aufbauen.

Hinzuverdienst bei der Rente ab 63

Gehen Sie früher in Rente, können Sie neben der Altersrente so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten. Seit 2023 wird sowohl bei der Frührente ab 63 Jahren als auch bei der Schwer­behinderten­rente der Hinzuverdienst nicht mehr auf die Rente angerechnet und die Rente somit nicht mehr gekürzt.

Seit 2023 können Sie damit die Rente ab 63 beziehen und gleichzeitig in Ihrem Job weiterarbeiten. Sie gelten dann offiziell als Rentner – Steuern und Sozialabgaben fallen aber auf beide Einkunftsarten an. Abschläge für die vorgezogene Rente gelten auch hier ein Leben lang. Diese werden allerdings ein Stück weit reduziert, da Sie bis zur regulären Altersgrenze weiter Rentenbeiträge zahlen.

So beantragen Sie die Rente ab 63

Die Frührente müssen Sie wie die normale Altersrente auch bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem geplanten Renteneintritt zu stellen. Bei einer späteren Antragstellung kann es passieren, dass die Rentenzahlung erst verspätet beginnt. Den Rentenantrag (Antrag R0100) können Sie bequem online stellen.

Häufige Fragen zur Frührente mit 63 Jahren

  • Wie wirkt sich Arbeitslosigkeit auf die Rente aus?

    Wer Arbeitslosengeld I bezieht, zahlt weiterhin in die Rentenkasse ein, allerdings nur anteilig entsprechend der Höhe des Arbeitslosen­geldes – dadurch vermindert sich der Rentenanspruch. Wer zwei Jahre vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld I bezieht, riskiert einen Einstieg in die Frührente. Denn für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) findet diese Zeit keine Berücksichtigung als Wartezeit.

  • Kann ich mit 30 Versicherungsjahren in Frührente gehen?

    Nein, das geht nicht. Sie müssen mindestens 35 Versicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen können.

  • Was ist die Regelaltersgrenze?

    Der Gesetzgeber definiert eine bestimmte Alters­grenze, ab der gesetzlich Rentenversicherte in den Ruhestand gehen können. Diese Grenze nennt man auch Regelalters­grenze. Für alle, die ab dem Jahr 1964 geboren sind, gilt eine einheitliche Regelalters­grenze von derzeit 67 Jahren.

    Für Ältere gelten niedrigere, jährlich gestaffelte Regelalters­grenzen. Unabhängig von der Regelalters­grenze gibt es die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen. Die früheste Verrentungs­möglichkeit besteht ab einem Alter von 63 Jahren.

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