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Anrechnungszeiten – diese Zeiten werden bei der Rente angerechnet

Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten, die trotzdem Ihre Altersrente erhöhen können. Wir erklären, was alles dazu zählt und welche Zeiten die gesetzliche Rente ebenfalls aufbessern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten können die Höhe der späteren Rente maßgeblich beeinflussen.
  • Anrechnungszeiten verringern Beitragslücken auf dem Rentenkonto, die zum Beispiel durch Schwangerschaft, Krankheit oder Arbeitslosigkeit entstehen.
  • Neben Anrechnungszeiten können Zurechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder auch Ersatzzeiten die gesetzlichen Rentenansprüche zusätzlich erhöhen.

Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt von vielen Faktoren ab – zum Beispiel von den eingezahlten Beiträgen, dem Rentenbeginn sowie der allgemeinen Lohnentwicklung.

Die Rentenhöhe wird aber auch von der persönlichen Erwerbsbiografie beeinflusst. Hier ist entscheidend, wie lange Sie in die Rentenkasse eingezahlt haben und welche Fehlzeiten dabei entstanden sind. Bei den Fehlzeiten ist zu unterscheiden, ob diese als beitragsfreie Zeiten zählen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden oder nicht.

Werden sie angerechnet, handelt es sich um Anrechnungszeiten, die helfen, Rentenabschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

Was sind Anrechnungszeiten?

Frau mit Kleinkind beim Arbeiten im WohnzimmerAnrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den beitragsfreien Zeiten“, informiert die Deutsche Rentenversicherung in einer Broschüre.

Obwohl Versicherte keine Beiträge zahlen, können solche Zeiten trotzdem für die spätere Rente zählen. Zu den Anrechnungszeiten zählen beispielsweise Zeiten von Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft oder der Besuch einer Fachschule. Als Anrechnungs­zeit gelten diese Zeiten in der Regel aber nur, wenn sie eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Anrechnungs­zeiten werden von der Rentenversicherung erfasst und auf dem eigenen Rentenkonto hinterlegt.

Anrechnungs­zeiten sollen Fehlzeiten auf dem Rentenkonto ausgleichen. Beitragsausfälle können entstehen, wenn Sie durch Umstände, die Sie nicht selbst zu verantworten haben, keiner geregelten Beschäftigung nachgehen können oder für längere Zeit krank sind. Sie haben dann weniger Einkommen und dadurch Einbußen bei Ihrer späteren Rente.

Zu den wichtigsten Anrechnungszeiten zählen:

  • Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation
  • Schwangerschaft und Mutterschutzfristen
  • Arbeitslosigkeit
  • Schulbesuch, Studium

Anrechnungszeiten zwischen 17. und 25. Lebensjahr

Liegen die Anrechnungszeiten zwischen dem vollendeten 17. und 25. Lebensjahr, müssen die Zeiten keine versicherungs­pflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Diese Regelung bietet vor allem Berufsanfängern die Chance auf eine Anrechnungs­zeit.

Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation

Zeiten, in denen Sie krank und arbeits­unfähig waren, können Anrechnungs­zeiten sein. Das gilt ebenso für Zeiten, in denen Sie an einer Reha-Maßnahme teilgenommen haben.

Um solche Zeiten als Anrechnungs­zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend zu machen, können Sie ärztliche Atteste, eine Bescheinigung der Krankenkasse oder den Bewilligungs­bescheid für eine Rehabilitations­maßnahme vorlegen. Nutzen Sie dafür den Antrag S8003, um die Unterlagen online einzureichen:

Formular S8003 der Deutschen Rentenversicherung

Schwangerschaft und Mutterschutz

Zur Anrechnungszeit bei Schwanger­schaft und nach der Geburt zählen die gesetzlichen Mutterschutz­fristen. Diese beginnen in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und enden acht Wochen danach. Mütter, die Kinder in der ehemaligen DDR geboren haben, erhalten bis zu 20 Wochen Mutterschutz­frist.

Entscheidend für die spätere Rente ist neben der Mutterschutzfrist auch die Kinder­erziehungszeit. Diese Zeit wird als Berücksichtigungs­zeit ebenfalls rentenrechtlich anerkannt. Zudem erhalten Mütter und Väter für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, 2,5 Rentenpunkte zum Ausgleich möglicher Fehlzeiten auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Bei einer Geburt ab 1992 schreibt die Rentenversicherung je Kind drei Rentenpunkte gut.

Arbeitslosigkeit

Sind Sie arbeitslos gewesen, kann auch diese Zeit als Anrechnungs­zeit anerkannt werden. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass Sie bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben – zum Beispiel Arbeitslosen­geld I. Haben Sie aufgrund einer Sperrfrist kein Arbeitslosen­geld bezogen, wird diese Zeit nicht als Anrechnungs­zeit berücksichtigt.

Zeiten der Arbeitslosigkeit, die angerechnet werden:

  • Arbeitslosengeld I
  • Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Bürgergeld
  • Kein Arbeitslosen­geld aufgrund von zu hohem Einkommen

Nicht anrechenbar:

  • Kein Arbeitslosen­geld aufgrund von Sperrfristen

Anrechnungszeit trotz fehlender Leistung

Hat die Arbeitsagentur den Bezug einer Leistung wegen eines zu hohen Einkommens oder Vermögens abgelehnt, können Sie diesen Zeitraum trotzdem für Ihre Rente anrechnen lassen. Das Gleiche gilt seit 2011 auch für Zeiten, in denen Sie Arbeitslosen­geld II oder Bürgergeld bezogen haben.

Schulbesuch und Studium

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule oder die Teilnahme an einer berufs­vorbereitenden Bildungs­maßnahme zählt vom 17. Geburtstag an als Anrechnungs­zeit. Ein erfolgreicher Abschluss der Bildungs­maßnahme muss nicht nachgewiesen werden.

Maximal werden insgesamt nur acht Ausbildungs­jahre bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Seit 2009 wirken sich zudem nur noch der Besuch einer Fachschule und einer berufs­vorbereitenden Bildungsmaßnahme rentensteigernd aus. Andere Schul- oder Studienzeiten zählen nicht mehr mit. Sie werden aber bei der Wartezeit von 35 Jahren für langjährig Versicherte berücksichtigt.

Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten

Für Zeiten der Schul­ausbildung, die keine Anrechnungs­zeiten sind, können Sie freiwillige Beiträge nachzahlen. Der Antrag auf Nachzahlung muss in der Regel vor dem 45. Geburtstag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Zurechnungszeiten, Berücksichtigungs­zeiten und Ersatzzeiten

Neben Anrechnungszeiten können durch Zurechnungs­zeiten, Berücksichtigungs­zeiten und Ersatzzeiten zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Solche Zeiten wirken sich unmittelbar rentensteigernd aus.

Bewertet werden solche Zeiten automatisch für jeden Rentenversicherten auf Basis des Durchschnitts der individuell erbrachten Gesamt­beitragsleistung. Dies wird mithilfe der Gesamt­leistungs­bewertung ermittelt.

Durch das Hochrechnen solcher speziellen Rentenzeiten erreicht die Rentenversicherung, dass berufliche Lücken im Versicherungs­verlauf die Rente nur begrenzt verringern.

Die Gesamt­leistungs­bewertung zeigt, wann Sie nichts beziehungsweise wenig in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Der Gesetzgeber wertet solche Zeiten durch zusätzliche Entgeltpunkte auf.

Entscheidend für die Bewertung ist die Höhe aller geleisteten Beiträge und deren Regelmäßigkeit. Für die Berechnung der Zuschläge heißt das: Je weniger Lücken Sie in Ihrem kompletten Versicherungs­verlauf haben, desto höher fällt Ihr Gesamtleistungs­wert aus.

Zurechnungszeiten

Zurechnungs­zeiten ersetzen jene Beiträge, welche durch Erwerbs­minderung oder Tod des Versicherten nicht in die Rentenkasse eingezahlt werden konnten. Solche Zeiten werden nach dem Durchschnitt der bisherigen Beschäftigungs­jahre bewertet. Bei Tod des Versicherten wird die zu berücksichtigende Zeit zur Witwen- und Witwerrente dazugerechnet.

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Renten­anwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Rente erhalten, wird ihre Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitergearbeitet.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten umfassen beitragsfreie Zeiten, die aufgrund besonderer Umstände entstanden sind. Solche Zeiten sind zum Beispiel:

  • Kriegsdienst
  • Vertreibung und Flucht
  • Verfolgung durch das Nazi-Regime
  • politische Haft in der früheren DDR

Ersatzzeiten führen zu einer Aufstockung der anrechenbaren Versicherungs­zeiten und damit zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte. Mit der Anerkennung von Ersatzzeiten durch die Rentenversicherung werden Lücken in der Erwerbsbiografie von Betroffenen ausgeglichen.

Die Rentenansprüche, die sich aus diesen Zeiten ergeben, werden nach dem individuellen Versicherungs­verlauf (durchschnittliche Rentenansprüche pro Jahr, mit Beiträgen belegte Zeiten und Lücken) bewertet.

Berücksichtigungszeiten

Als Berücksichtigungszeit gilt die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder endet die Berücksichtigungs­zeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.

Berücksichtigungs­zeiten wirken sich weder direkt auf die Rentenhöhe aus noch begründen sie allein einen Rentenanspruch. Sie sind aber wichtig für die Bewertung beitragsfreier und -geminderter Zeiten sowie für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Berücksichtigungs­zeiten werden sowohl auf die Wartezeit von 35 Jahren für Altersrenten bei langjährig Versicherten als auch bei besonders langjährig Versicherten ab 45 Beitrags­jahren angerechnet. Zudem begünstigen sie Anwartschaften auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Als Versicherter können Sie mit Kinder­erziehungs­zeiten Lücken in Ihrem Rentenkonto ausgleichen, die Ihnen durch die Kindererziehung entstanden sind.

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