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Kurzzeitpflege

Eine Kurzzeitpflege ist eine zeitlich beschränkte stationäre Pflege im Heim, weil für eine bestimmte Zeit die ambulante Pflege zu Hause nicht möglich ist.

Seit 2017 für bis zu acht Wochen möglich

Eine solche Kurzzeitpflege war bis Ende 2016 für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen möglich. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz zahlt die Pflegepflichtversicherung jetzt eine Kurzzeitpflege von bis zu acht Wochen im Jahr.

Die Pflegepflichtversicherung zahlt für eine Kurzzeitpflege 1.774 Euro monatlich. Die Leistung für eine Verhinderungspflege kann zusätzlich beantragt werden, sodass maximal 3.386 Euro ausbezahlt werden. Eine Verhinderungspflege wird bewilligt, wenn ein Angehöriger oder Bekannter als Pflegeperson ausfällt – etwa wegen Krankheit oder eines Urlaubs.

Die Leistung für die Kurzzeitpflege ist für die Pflegegrade 2-5 identisch.

Kurzzeitpflege der gesetzlichen Krankenversicherung

Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege.

Wer keinen Pflegegrad hat und nur vorübergehend auf Pflege angewiesen ist, kann eine Kurzzeitpflege bei seiner Kasse beantragen – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation. Dazu kann man sich an den Sozialdienst des Krankenhauses oder seinen Hausarzt wenden.

Die Kasse zahlt dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kurzzeitpflege von maximal acht Wochen pro Jahr. Dies ist im Sozialgesetzbuch geregelt (SGB V, § 39c).

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