Montag - Sonntag von 8:00 - 22:00 Uhr
Gerne können Sie uns auch per E-Mail kontaktieren:
kfz-serviceteam@check24.de »
Bei einem Totalschaden wird zwischen einem technischen und wirtschaftlichen Totalschaden unterschieden. Informieren Sie sich bei uns über:
Der technische Totalschaden
Bei einem technischen Totalschaden ist Ihr Wagen derart beschädigt, dass der Sachschaden nicht mehr behoben werden kann oder der Reparaturaufwand unverhältnismäßig hoch wäre.
Der wirtschaftliche Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten eines Kfz-Sachschadens den Wiederbeschaffungswert des Autos, ist von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen.
Der Begriff wirtschaftlicher Totalschaden wird vor allem in der Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen verwendet. Bevor Sie als Fahrzeugeigentümer die Reparaturkosten als Schadensersatz geltend machen können, wird geprüft, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. In diesem Fall erstattet die Versicherung Ihnen die Differenz zwischen dem festgestellten Wiederbeschaffungswert (der sogenannte Zeitwert) und dem Restwert des Fahrzeugs.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie bezahlen müssen, um sich wieder ein vergleichbares Fahrzeug zu kaufen. Der Wiederbeschaffungswert setzt sich zusammen aus:
Der Wiederbeschaffungswert wird nach örtlichen Gegebenheiten von einem Kfz-Sachverständigen ermittelt. Als Richtwert kann die Schwacke-Liste verwendet werden.
Der Restwert bezieht sich auf die Summe, die durch den Verkauf des beschädigten Autos – zum Beispiel an einen Autoverwerter oder einen Exporteur – erzielt wird. Dieser Wert wird entweder von einem Gutachter geschätzt oder bezieht sich auf den konkreten Erlös.
Gutachter beauftragen
Im Kaskofall bestimmt die Versicherung den Gutachter. Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden darf der Geschädigte den Sachverständigen frei wählen.
Unter bestimmten Bedingungen kann der Fahrzeugeigentümer bis zu maximal 130 Prozent der Wiederbeschaffungskosten als Schadensersatz einfordern. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Besitzer das Auto tatsächlich vollständig und fachgerecht instand setzen lässt.
Dies muss er mit entsprechenden Belegen einer Kfz-Werkstatt nachweisen. Außerdem darf er den Wagen in den folgenden sechs Monaten nicht verkaufen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ein höchstrichterliches Urteil gesprochen (BGH VI ZR 70/04 vom 15. Februar 2005).
Kauft sich der Geschädigte kein neues Auto, repariert das alte in Eigenregie oder erwirbt einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson, darf die Kfz-Versicherung vom ermittelten Wiederbeschaffungswert noch die Umsatzsteuer abziehen. Das hat der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung entschieden.
Gerade bei Neufahrzeugen ist ein Totalschaden für den Besitzer besonders ärgerlich, da ein fabrikneues Auto gerade in den ersten Wochen und Monaten ab der Erstzulassung besonders an Wert verliert.
Eine Neupreiserstattung muss eine gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Totalschaden laut gängiger Rechtsprechung in der Regel nur leisten, wenn das Auto maximal vier Wochen alt ist und lediglich bis zu 1.000 Kilometer gefahren wurde.
Die eigene Teilkasko oder Vollkasko zahlt den Neuwertpreis nur im vertraglich vereinbarten Zeitraum. Dieser variiert je nach Kfz-Versicherer und Tarif zwischen sechs Monaten und zwei Jahren nach der Zulassung durch den Versicherten.
Im Haftpflichtfall können Sie als Geschädigter weitere Kosten gegenüber dem Kfz-Versicherer geltend machen:
Kostenübernahme durch Kasko
Bezahlt Ihre Kaskoversicherung einen Totalschaden, erstattet die Gesellschaft diese Kosten nur, soweit sie vertraglich ausdrücklich vereinbart sind.
Sind diese Informationen hilfreich?