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BaFin erleichtert Flüchtlingen die Girokontoeröffnung
| lsc
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hilft Flüchtlingen dabei, leichter an ein deutsches Girokonto zu gelangen. Bereits im Juni hat sie in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium die Ausweispflicht bei der Kontoeröffnung gelockert, weil Asylsuchenden häufig wichtige Dokumente fehlen, um die Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Nun gibt die BaFin in einem Schreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft, das dem Handelsblatt vorliegt, Details der Lockerungen bekannt.
Flüchtlingen fehlt oft ein gültiges Dokument wie der Reisepass für die Kontoeröffnung. Nun gelten Sonderregelungen.
Im Rahmen der Identitätsprüfung des Girokonto-Antragstellers wird nun auch eine Reihe von Dokumenten deutscher Auslandsbehörden akzeptiert, die Mindeststandards erfüllen. Ab sofort gelten alle Dokumente als ausreichend, die den Briefkopf und das Siegel einer inländischen Ausländerbehörde tragen und die Unterschrift des Ausstellers aufweisen. Zudem müssen Identitätsangaben, wie Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, sowie ein Foto des Antragstellers vorhanden sein. Das Vorzeigen von Duldungspapieren und vorläufiger "Aufenthaltsgestattungen, die nicht als Ausweisersatz erteilt wurden" ist durch die Finanzaufsicht mittlerweile gestattet.
Normalerweise genügt ein gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel ein Reisepass oder Personalausweis, um die Identität eines Antragstellers laut den Vorschriften des Geldwäschegesetzes festzustellen. Doch Flüchtlingen fehlen diese Papiere häufig. Mit den Lockerungen hat die BaFin den Banken die Möglichkeit genommen, Flüchtlinge wegen „unbestätigter Personenangaben“ als Kunden abzulehnen.
Chronische Belastung als Grund für die Einführung der „Übergangsregelung“
Die gelockerten Vorgaben bezeichnet die BaFin selbst als „Übergangsregelung“, bis Anfang 2016 jeder – egal ob Flüchtling oder Obdachloser – das Recht auf ein Girokonto hat.
Die chronische Überlastung der Behörden sei ein Grund für ihre Einführung. Zudem „besteht ein übergeordnetes Interesse, möglichst allen Flüchtlingen den Zugang zu einem Konto zu eröffnen, um die Entstehung unkontrollierter Bargeldströme zu verhindern.“ Davon abgesehen ist auch die Auszahlung von Sozialleistungen ohne eigenes Konto nicht möglich.