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Wirtschaftlichkeitsgebot

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt ein Wirtschaftlichkeitsgebot.

Das bedeutet, dass jede medizinische Behandlung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss. Leistungen, die aus medizinischer Sicht nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, dürfen von Ärzten oder Therapeuten nicht verordnet werden.

Die Leistungserbringer müssen darauf achten, das Ziel einer Behandlung so kostengünstig wie möglich zu erreichen. Damit sollen unnötig hohe Ausgaben der Krankenkassen verhindert werden.

Gebot gilt für sämtliche Bereiche der GKV

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt für sämtliche Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung – also etwa für die Diagnose, die Verordnung von Medikamenten oder Vorsorgeuntersuchungen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss erstellt dabei Richtlinien, an die sich die Vertragsärzte halten sollen. Die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) überwachen das Wirtschaftlichkeitsgebot mithilfe von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Ärzte müssen Richtwerte einhalten

Verordnet ein Arzt etwa deutlich mehr Leistungen als in bestimmten Richtgrößen festgelegt, muss er den Kassen unter Umständen einen Teil des Mehraufwands erstatten.

Im Sozialgesetzbuch ist über das Wirtschaftlichkeitsgebot (SGB V, § 12) hinaus festgelegt, dass jeder gesetzlich Versicherte nach dem aktuellen medizinischen Stand behandelt werden muss.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten nicht nur individuelle Zusatzleistungen an. Sie erheben auch unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge. Die verschiedenen Krankenkassenbeiträge im Vergleich finden Sie übersichtlich bei CHECK24 aufgelistet!

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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.

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