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Die Mitglieder der GKV müssen bei bestimmten Leistungen der Kassen unterschiedlich hohe Zuzahlungen leisten. Wenn jedoch eine Zuzahlungsbefreiung wirksam ist, müssen keine Zuzahlungen geleistet werden.
Die Zuzahlung für Arzneimittel beträgt in der Regel zehn Prozent, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Maximal sind aber nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu bezahlen.
Für stationäre Behandlungen und Heilmittel sowie die häusliche Krankenpflege und Fahrtkosten gelten besondere Regelungen für die Zuzahlungen.
Zuzahlungen haben den Sinn, dass Patienten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine kostenbewusste Inanspruchnahme von Kassenleistungen achten.
Sogenannte Belastungsgrenzen sollen dafür sorgen, dass Patienten alle notwendigen Behandlungen erhalten und nicht über Gebühr durch Zuzahlungen belastet werden.
Versicherte müssen pro Kalenderjahr maximal bis zu ihrer Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten.
Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Da die Krankenkassen hier vom Familien-Bruttoeinkommen ausgehen, kommt es pro Familienmitglied zu unterschiedlich hohen Belastungsgrenzen. Die geleisteten Zuzahlungen müssen die Versicherten selbst dokumentieren und bei Bedarf eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen.
Bei chronisch Kranken beträgt die Belastungsgrenze nur ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres generell von der Zuzahlung befreit. Lediglich für Fahrtkosten und Zahnersatz muss eine Zuzahlung erbracht werden.
Teilweise von der Zuzahlungspflicht befreit sind – vereinfacht gesagt – die Personengruppen, die von den zu leistenden Zuzahlungen wirtschaftlich überfordert wären. So sind etwa Bezieher von Hartz IV oder Personen, die Grundsicherung im Alter oder wegen einer Erwerbsunfähigkeit beziehen, ganz oder teilweise von der Zuzahlungspflicht befreit.
Ihre Kinder können Sie in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen kostenlos mitversichern. Auch der Ehegatte oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen kann ohne Zusatzkosten mitversichert werden.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 60 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
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