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Welche Zuzahlungen muss ich leisten?

Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen müssen Sie Zuzahlungen leisten.

So müssen Sie bei Arzneimitteln in der Regel eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten übernehmen – mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro sowie nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Medikaments.

Besondere Regelungen gibt es unter anderem auch für Hilfsmittel, Heilmittel, eine häusliche Krankenpflege oder Fahrtkosten.

Übersicht: Zuzahlungen für ausgewählte Leistungen

Arzneimittel und Verbandmittel

10 Prozent des Abgabepreises. Mindestens 5 und höchstens 10 Euro, maximal bis zu den tatsächlichen Kosten.

Hilfsmittel

10 Prozent der Kosten, die übernommen werden. Mindestens 5 und höchstens 10 Euro, maximal bis zu den tatsächlichen Kosten.

Hilfsmittel für den Verbrauch
(z.B. Windeln)

10 Prozent je Packung, maximal 10 Euro pro Monat.

Heilmittel
(z.B. Krankengymnastik)

10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung.

Krankenhausaufenthalt

10 Euro täglich für maximal 28 Tage pro Jahr.

Fahrtkosten
(z.B. Rettungsfahrt ins Krankenhaus)

10 Prozent der Kosten pro Fahrt. Mindestens 5 und höchstens 10 Euro, maximal bis zu den tatsächlichen Kosten.

 

Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze

Sämtliche Zuzahlungen in einem Jahr müssen Sie allerdings nur bis zu einer Belastungsgrenze leisten. Diese Grenze liegt bei zwei Prozent der Brutto-Einnahmen des Haushalts.

Sollten die Zuzahlungen eines Versicherten in einem Kalenderjahr diese Grenze übersteigen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Dazu müssen Sie belegen, welche Kosten Sie bereits übernommen haben.

Für Versicherte, die schwerwiegend chronisch erkrankt sind, liegt die Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Prozent ihres Brutto-Einkommens.

Wer keine Zuzahlungen leisten muss

Für Kinder und Jugendliche müssen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr keine Zuzahlungen geleistet werden. Davon ausgenommen sind nur Fahrtkosten sowie die Kosten für Zahnersatz.

Auch Empfänger von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind in der Regel von der Zuzahlungspflicht befreit.

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