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Jeder gesetzlich Versicherte erhält von seiner Krankenversicherung eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Mikroprozessor-Chip und Passbild. Ärzte können die auf der Karte gespeicherten Daten mithilfe eines Lesegeräts einlesen. Derzeit sind auf der Karte nur wenige Daten wie der Name oder das Geburtsdatum des Versicherten gespeichert.
Zukünftig sollen auf der Gesundheitskarte jedoch weitere Daten gespeichert werden: etwa Notfall-Informationen, Rezepte von Ärzten oder Berichte von Krankenhäusern.
Die Rückseite der Karte dient als Europäische Krankenversicherungskarte. Damit erhalten Versicherte medizinische Leistungen in den Mitgliedsstaaten der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
Seit dem 1. Januar 2015 ist es für Kassenpatienten Pflicht, ihre elektronische Gesundheitskarte vor einer Behandlung vorzulegen. Die Gesundheitskarte hat die vorher übliche Versichertenkarte der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ersetzt.
Vor Einführung der Gesundheitskarte gab es Bedenken, ob die Daten der Versicherten ausreichend geschützt sind. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2014 verstößt die Karte jedoch nicht gegen geltende Datenschutz-Regelungen. Probleme bei der Datensicherheit sahen die Richter nicht.
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