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Bundesversicherungsamt

Das Bundesversicherungsamt (BVA) führt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen. Bundesunmittelbar bedeutet, dass die Kranken- und Pflegekassen in mehr als drei Bundesländern aktiv sind. Für die Aufsicht der anderen Kassen sind die Bundesländer zuständig.

Von den insgesamt 105 Kranken- und Pflegekassen in Deutschland sind 63 bundesunmittelbar (Stand: 2020). Dazu gehören beispielsweise Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen sowie Innungskrankenkassen.

Neben der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung ist das BVA auch für die Aufsicht der Renten- und Unfallversicherung zuständig.

Aufgaben des BVA

Im Bereich der Rechtsaufsicht überwacht das BVA die Leistungserbringung der Sozialversicherungsträger. Dabei werden sowohl Aufsichtsprüfungen durchgeführt als auch Petitionen oder Beschwerden bearbeitet. Ferner kontrolliert das Bundesversicherungsamt die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Kassen. Die Geldanlagen und Immobilienvorhaben der Sozialversicherungsträger werden ebenfalls geprüft.

Neben der Rechtsaufsicht gehören Verwaltungsaufgaben zu den Tätigkeiten des BVA. Dazu zählen etwa die Durchführung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) und die Verwaltung des Gesundheitsfonds.

Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich

Der Morbi-RSA ist ein finanzielles Umverteilungsverfahren zwischen den Krankenkassen. Er soll für einen gerechten Wettbewerb zwischen den Kassen sorgen und ihre Risiken ausgleichen. So erhalten Krankenkassen mit größeren Belastungen – etwa durch mehr Mitglieder mit chronischen Erkrankungen – höhere Zahlungen als andere Kassen. Die über den Morbi-RSA verteilten Gelder stammen aus dem Gesundheitsfonds.

Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt

Der Schätzerkreis ist eine Runde aus Fachleuten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesversicherungsamtes und des GKV-Spitzenverbandes. Er trifft sich mindestens zweimal jährlich, um die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung sowie die Zahl der gesetzlich Versicherten des laufenden Jahres zu bewerten.

Auf dieser Grundlage trifft er eine Voraussage über die weiteren Entwicklungen im Folgejahr. Nach der Auswertung dieser Prognose wird der künftige durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkasse vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

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