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- Digitaler Nachlass: Viele Nutzer planen nicht über den Tod hinaus
München, dgi
Was passiert mit meinen digitalen Daten nach meinem Tod? Diese Frage stellt sich nur ein sehr kleiner Teil der Deutschen. In einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov gaben gerade einmal 15 Prozent an, sich über das Thema Gedanken gemacht zu haben. Mehr als drei Viertel der Befragten haben sich bisher nicht damit auseinandergesetzt.
Der digitale Nachlass ist in Deutschland eine bisher noch weitestgehend unbekannte Problematik. Das hat YouGov im Rahmen einer Umfrage herausgefunden. Die Studie wurde von den E-Mailanbietern Web.de und GMX in Auftrag gegeben. Demnach haben sich 76 Prozent der Befragten noch nicht mit digitalem Nachlass wie Konten, Passwörter und Social-Media-Auftritt auseinandergesetzt. Nur 15 Prozent der Nutzer haben jetzt schon Entscheidungen getroffen, was mit ihren Daten nach dem Tod passieren soll.
Sieben Prozent der Befragten haben den Nachlass für all ihre Konten und Daten bereits hinterlegt. Bei weiteren acht Prozent gab es zumindest Regelungen für „einige Online-Dienste“. Von den restlichen Nutzern machten neun Prozent keine Angaben. Die Mehrheit war sich der Problematik aber nicht bewusst, das Thema war ihnen unangenehm oder sie vermissten „ausreichende Informationen“. Insgesamt blieben die Umfragewerte im Vergleich zum Vorjahr, in dem ebenfalls rund 2.000 Bundesbürger befragt wurden, damit aber konstant.
Wenn die Befragten ihren digitalen Nachlass vermachen würden, dann kämen dafür vor allem Ehepartner und nahe stehende Verwandte wie Kinder, Eltern oder Geschwister in Frage. Freunde oder entfernte Verwandte sind hingegen eher keine Option. Gleiches gilt auch für einen Notar. Interessant: Gerade einmal sieben Prozent der Befragten würden ihre Zugangsdaten absichtlich mit ins Grab nehmen.
Laut Bitkom erwarten viele Bundesbürger eine gesetzliche Regelung zum Thema digitalen Nachlass. Die gibt es seit Juli 2018 jedoch faktisch schon, wie die "FAZ" schreibt. Demnach stehen die Konten und weiteres auf der gleichen Stufe wie das physische Erbe. Dies ist aus einem „wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2018“ hervorgegangen. „Demnach gehört zur Erbschaft auch der Zugang zu Konten in sozialen Netzwerken wie Facebook“.
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