Kreditfähigkeit
Unter Kreditfähigkeit versteht man das Vermögen einer Person oder Organisation, rechtswirksam Darlehensverträge zu schließen. Die Prüfung darüber, ob ein potentieller Darlehensnehmer kreditfähig ist, ist von der jeweilige Bank aufgrund gesetzlicher Vorgaben (vgl. §509 BGB), zu prüfen. Hierzu kann das Institut neben einem Ausweis auch die Auskunft des Verbrauchers oder einer Auskunftei hinzuziehen.
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Kriterien der Kreditfähigkeit bei Verbrauchern, die ein Darlehen aufnehmen, ist neben der Volljährigkeit auch die freie Bestimmung über den eigenen Willen. Nehmen zwei Verbraucher gemeinsam ein Darlehen auf, müssen beide der Bank ihre Kreditfähigkeit beweisen. Daher ist es beispielsweise nicht möglich, dass ein volljähriger Verbraucher gemeinsam mit einem Minderjährigen einen Kredit aufnimmt.
Neben dem Kreditnehmer muss auch die Kreditfähigkeit des Darlehensgebers für das Zustandekommen eines rechtswirksamen Darlehensvertrages gewährleistet sein. Handelt es sich dabei um eine Bank, wird deren Rechtsfähigkeit durch einen Eintrag im Handelsregister bewiesen.
Können Personen oder Organisationen ihre Geschäfts- oder Rechtsfähigkeit nicht nachweisen, werden geschlossene Kreditverträge auch im Nachtrag nichtig. Aus einem geschlossenen Kreditvertrag resultierende Pflichten für den Darlehensnehmer sind zudem nur gültig, wenn dessen Kreditfähigkeit gewährleistet ist. Die Kreditfähigkeit einer Person ist dabei dringen von deren Kreditwürdigkeit abzugrenzen. Ein Verbraucher kann demnach zwar kreditfähig sein, muss jedoch nicht die Bedingungen der Kreditwürdigkeit erfüllen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.