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Vertragsrücktritt: BGH stärkt Rechte von Versicherern

München, 14.3.2014 | 14:51 | mtr

Versicherer dürfen von einem Vertrag zurücktreten, wenn Kunden vorsätzlich falsche Angaben zu ihrer Person gemacht haben - und zwar auch dann, wenn diese nur unzureichend oder überhaupt nicht über die Folgen ihrer Taten belehrt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Den Richtern zufolge dienen die gesetzlichen Belehrungspflichten einzig dem Schutz von ehrlichen Versicherungsnehmern.

Mann im blauen Hemd sitzt am Tisch und füllt ein Formular aus.BGH-Urteil stärkt die Rechte der Versicherer im Falle von Falschangaben bei einem Versicherungsvertrag.
Im konkreten Fall hatte ein Kunde über einen Makler eine Kranken- und Pflegeversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft beantragt. Da im Antragsformular einige Fragen unvollständig oder gar nicht beantwortet wurden, ließ der Versicherer dem Antragssteller ein weiteres Formular zukommen. Anhand dessen versicherte der Kunde, unter keinen Vorerkrankungen zu leiden und entsprechend nicht behandelt zu werden, woraufhin der Vertrag zustande kam.

Als die Gesellschaft einige Monate später feststellte, dass der Versicherungsnehmer erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte, trat sie vom Vertrag zurück. Kurze Zeit später focht sie zudem ihre Vertragserklärung aufgrund arglistiger Täuschung an. Daraufhin wollte der Versicherungsnehmer gerichtlich feststellen lassen, ob die Vertragsauflösung rechtmäßig ist - er verwies dabei darauf, dass er nicht über die Folgen von Falschangaben belehrt worden sei.

Sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandgerichts Köln gaben dem Versicherer Recht. Auch der BGH bestätigte die Wirksamkeit des Rücktritts. Der Versicherte könne sich weder darauf berufen, dass der Versicherer seinen Belehrungspflichten nicht nachkam noch das der Makler für die Falschangaben verantwortlich sei, so die Karlsruher Richter. Grundsätzliche müsse er sich als Versicherungsnehmer zudem ein eventuell arglistiges Verhalten seines Maklers anrechnen lassen.
 

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