Ein Freistellungsauftrag verhindert, dass Banken automatisch Abgeltungssteuer von Zinsen oder Dividenden abziehen. Damit bleiben Ihre Kapitalerträge bis zu einer festgelegten Grenze steuerfrei. Im Ratgeber erfahren Sie, wie Sie einen Freistellungsauftrag erteilen und wie CHECK24 Sie dabei unterstützt.
Wer Kapitalerträge erzielt – zum Beispiel durch Festgeld, Tagesgeld, Aktien, ETFs oder Fonds – muss grundsätzlich die Abgeltungssteuer zahlen. Diese beträgt 25 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (8 bis 9 % je nach Bundesland). Damit summiert sich die Steuerlast auf rund 26,4 % oder mehr.
Warum ist es nötig einen Freistellungsauftrag bei der Bank einzureichen? Wie hängt der zusammen mit der Abgeltungssteuer und dem Sparerpauschbetrag. Alle Begrifflichkeiten werden im nachfolgenden Video nochmal behandelt und miteinander in Verbindung gebracht, damit Sie genau Bescheid wissen über den Freistellungsauftrag.
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass sie bei Anlagen in Deutschland nicht selbst vom Anleger abgeführt werden muss, sondern von den Banken automatisch vor Auszahlung der Gewinne ans Finanzamt abgegeben wird. Dies passiert in voller Höhe, wenn kein Freistellungsauftrag eingerichtet ist.
Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei.
Um vom Sparerpauschbetrag zu profitieren, müssen Sie aktiv bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einreichen. Nur so werden die Zinsen, Dividenden und Gewinne automatisch bis zur Freibetragsgrenze steuerfrei ausgezahlt. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank direkt Abgeltungssteuer ab – auch wenn die Erträge unterhalb des Freibetrags liegen.
Legt ein Sparer zum Beispiel einen Betrag von 30.000 Euro mit vier Prozent effektivem Jahreszins p. a. für ein Jahr auf ein Festgeldkonto, liegt der Zinsertrag bei Zinszahlung am Laufzeitende vor Steuern bei 1.200 Euro. Ohne Freistellungsauftrag wird die Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag auf die gesamte Summe gezahlt, also 316,56 Euro. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro werden nur die darüberhinausgehenden 200 Euro versteuert. Die Bank führt 52,79 Euro ans Finanzamt ab. Der Freistellungsauftrag bei der Bank bringt in diesem Fall also 264 Euro mehr Gewinn. In diesem Beispiel ist der Sparer nicht kirchensteuerpflichtig. Würde er Kirchensteuer abführen müssen, wäre der Gewinn durch den Freistellungsauftrag noch höher.
Die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist unkompliziert. Fast alle Banken stellen dafür ein Formular bereit (in Papierform oder im Online-Banking).
Bei einer Depoteröffnung weisen Bankberater in der Regel aktiv auf die Freistellung hin.
Wer ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto über den CHECK24 Geldanlagevergleich eröffnet, kann den Freistellungsauftrag bequem im CHECK24-Geldanlagecenter erteilen.
Die Erteilung des Freistellungsauftrags ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich.
Am besten den Freistellungsauftrag direkt bei Abschluss der Geldanlage einrichten. So wird er rechtzeitig berücksichtigt.
Sparer sollten ihre Freistellungsaufträge in regelmäßigen Abständen überprüfen. Sind Geldanlagen bei anderen Geldinstituten dazu gekommen, müssen die Summen gegebenenfalls neu aufgeteilt werden. Da, wo der höchste Gewinn zu erwarten ist, sollte auch die Freistellungsauftrag entsprechend hoch sein.
Auch Gewinne aus Kapitalanlagen, die auf Kinder laufen, sind abgeltungssteuerpflichtig. Legen Eltern auf den Namen ihres Kindes zum Beispiel ein Festgeldkonto an, müssen sie einen Freistellungsauftrag erteilen, damit keine Steuern fällig werden. Dabei gilt für das Kind ebenfalls der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro.
Ein Freistellungsauftrag gilt nur für Kapitalerträge in Deutschland. Bei Anlagen im Ausland wird gegebenenfalls eine Quellensteuer im jeweiligen Land erhoben. Hier ist, je nach Höhe, eine teilweise Befreiung über eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung möglich. Gewinne, die aus ausländischen Anlagen erwirtschaftet wurden, müssen jedoch in jedem Fall in Deutschland über die Steuererklärung versteuert werden.
Die Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge stellen unsere Partnerbanken in der Regel bis zum 31. März im CHECK24 Geldanlagecenter bereit oder versenden sie direkt per Post. Bitte beachten Sie, dass Banken laut BaFin offiziell bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres Zeit haben, die Bescheinigungen auszustellen.
Verpassen Sparer die Frist für den Freistellungsauftrag, führt die Bank die Abgeltungssteuer in voller Höhe an das Finanzamt ab. Das Geld ist aber nicht endgültig weg, sondern kann über die Einkommenssteuererklärung zurückgeholt werden. Dazu muss der Steuererklärung die ausgefüllte Anlage KAP und ein Nachweis über die abgeführte Abgeltungssteuer beiliegen, den die Bank ausstellt. Dieses Prozedere ist aufwändiger als der Freistellungsauftrag und das Geld steht dann erst später, bei Auszahlung durch das Finanzamt, zur Verfügung.
Ein Freistellungsauftrag kann auch nachträglich in der Höhe geändert werden. Dafür gelten dieselben Fristen wie für die Ersterteilung. Bei Anlagen über das CHECK24-Geldanlagecenter unterstützen die Anlage-Experten auf Wunsch bei der Erstellung des Freistellungsauftrags und behalten eventuelle Fristen für die Kunden im Auge.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite sind rein informativ zu betrachten und stellen keine steuerliche Beratung dar. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
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