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Beitragszahler

Die Beiträge für eine Risikolebensversicherung werden in der Regel vom Versicherungsnehmer bezahlt. Bei einer verbundenen Risikolebensversicherung können sich zwei Personen, die durch eine finanzielle Abhängigkeit miteinander verbunden sind, versichern. Der Beitragszahler ist normalerweise eine der beiden versicherten Personen. Sollte jemand anders als der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungsnehmer die Beiträge bezahlen, hat dies steuerrechtliche Konsequenzen, denn im Normalfall können die Beiträge als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden.

Steuerliche Handhabung bei Zahlung von Dritten

Wenn der Beitragszahler nicht mit dem Versicherungsnehmer bzw. Vertragsinhaber identisch ist, muss im Versicherungsfall (Auszahlung bei Todesfall) dem Finanzamt mitgeteilt werden, dass die Beitragszahlung durch einen Dritten erfolgt ist. In einem solchen seltenen Fall, kann es dazu kommen, dass die fällige Todesfallsumme besteuert wird. Vor Vertragsabschluss sollten Sie sich umfassend über die Formen und Leistungen der RLV informieren. Der Beitrag bei einer Risikolebensversicherung (RLV) setzt sich aus einem Kostenanteil bei Risikolebensversicherung und einen Risikoanteil zusammen. Zudem ist die Beitragshöhe von der Versicherungsform, der Vertragslaufzeit und individuellen Merkmalen abhängig.

Angehörige einer Risikogruppe

Wenn der Versicherungsnehmer einer Risikogruppe (medizinisch (z.B. BMI, Raucher etc.), Beruf (z.B. Feuerwehrleute, Soldaten etc.), Freizeit (z.B. Berg- oder Flugsport etc.)) zuzuordnen ist, dann muss er meist eine Art Risikozuschlag bezahlen. In jedem Fall ist beim Abschluss einer RLV eine Gesundheitsprüfung zu machen. Der Tarifbeitrag (auch Bruttobeitrag) wird bestimmt durch Gesundheitsprüfung, Sterbetafel und Verwaltungskosten. Er stellt eine garantierte Beitragsobergrenze dar. Wenn die Verwaltung kostensparend arbeitet oder glücklicherweise weniger Personen sterben (Risikogewinn), entstehen Überschüsse und es kommt zu einer Beitragsverrechnung. Andere Formen der Überschussbeteiligung sind der Todesfallbonus und die verzinsliche Ansammlung.

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