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Wenn Sie arbeitslos werden, läuft eine private Rentenversicherung grundsätzlich normal weiter.
Falls Sie durch die Arbeitslosigkeit in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollten Sie prüfen, welche Möglichkeiten für die Beitragszahlung es gibt. Häufig bietet es sich an, die Beiträge zu stunden oder die Rentenversicherung für eine gewisse Zeit beitragsfrei zu stellen.
Sollten Sie Arbeitslosengeld II (ALG II) – auch als Hartz IV bezeichnet – beantragen, prüft das Jobcenter zunächst, ob Vermögen vorhanden ist, das für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Übersteigt das Vermögen bestimmte Freibeträge, muss es zunächst für den Lebensunterhalt verbraucht werden.
Es gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro pro Lebensjahr – mindestens aber 3.100 Euro – sowie ein Schonvermögen für notwendige Anschaffungen von pauschal 750 Euro.
Darüber hinaus gibt es einen Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr für die Altersvorsorge des Antragsstellers. Hierzu zählt auch eine private Rentenversicherung. Beim Vertrag muss allerdings ausgeschlossen sein, dass das Kapital vor Eintritt in den Ruhestand verfügbar ist. Dazu muss man bei seinem Versicherer vor einem Antrag auf ALG II einen sogenannten Verwertungsausschluss vereinbaren.
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, für die versicherte Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Daher gibt es hier keine Vermögensprüfung. Die Agentur für Arbeit zahlt das ALG I unabhängig davon, ob und in welcher Höhe privates Vermögen vorhanden ist.