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Wenn Sie arbeitslos werden, läuft eine private Rentenversicherung grundsätzlich normal weiter.
Falls Sie durch die Arbeitslosigkeit in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollten Sie prüfen, welche Möglichkeiten für die Beitragszahlung es gibt. Häufig bietet es sich an, die Beiträge zu stunden oder die Rentenversicherung für eine gewisse Zeit beitragsfrei zu stellen.
Sollten Sie Bürgergeld (früher auch ALG II oder Hartz IV) beantragen, prüft das Jobcenter zunächst, ob Vermögen vorhanden ist, das für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Übersteigt das Vermögen bestimmte Freibeträge, muss es zunächst für den Lebensunterhalt verbraucht werden.
Seit der Einführung des Bürgergelds gilt für leistungsberechtigte Personen im ersten Jahr ein Schonbetrag von 40.000 Euro, für jedes weitere Haushaltsmitglied von 15.000 Euro. Ab dem zweiten Jahr gibt es einen Freibetrag von 15.000 Euro pro Person im Haushalt.
Versicherungsverträge wie eine private Rentenversicherung, die ausdrücklich der Altersvorsorge dienen, werden dabei nicht als Vermögen berücksichtigt.
Das bedeutet, als Bezieher von Bürgergeld müssen Sie Ihr angespartes Altersvorsorgevermögen nicht aufbrauchen, um bezugsberechtigt zu sein. Auch ein Verwertungsausschluss, der früher vor einem Antrag auf ALG II nötig war, wird mittlerweile nicht mehr benötigt.
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, für die versicherte Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Daher gibt es hier keine Vermögensprüfung. Die Agentur für Arbeit zahlt das ALG I unabhängig davon, ob und in welcher Höhe privates Vermögen vorhanden ist.