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Gerichtsurteil gegen Bezahlverfahren Sofort Überweisung

München, 22.07.2015 | 15:26 | lsc

Das Landesgericht Frankfurt (LG) hat dem Reiseportal start.de untersagt, das Bezahlverfahren Sofort Überweisung als einzige kostenfreie Zahlungsoption anzubieten. Das Urteil hat das LG im Prozess gegen die Deutsche Bahn Tochter DB Vertrieb GmbH, der das Reiseportal gehört, Ende Juni gesprochen. Die Vorgehensweise seitens des Händlers zwinge Verbraucher dazu, die Sofort Überweisung zu nutzen und somit zugleich sensible Daten preiszugeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte in Berufung gegangen ist.

Geöffneter Laptop, davor eine Hand, die eine Kreditkarte hält
Für die Zahlung mit Kreditkarte mussten die Kunden von start.de ca. 13 Euro zahlen.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Anlass dafür war, dass das Reiseportal start.de für das Bezahlen eines Fluges von Berlin nach Frankfurt nur eine von insgesamt zwei Zahlungsmöglichkeiten kostenfrei zur Verfügung stellte. Während für die Sofort Überweisung kein erhöhtes Entgelt verlangt wurde, mussten Verbraucher für die Zahlung mit Kreditkarte 12,90 Euro bezahlen.

Das verstoße jedoch gegen Paragraph 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), befand das Gericht. Der Paragraph besagt, dass Verbrauchern zumindest eine zumutbare Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Zahlung ohne zusätzliche Kosten vorzunehmen. Für zumutbar halten die Frankfurter Richter Barzahlung, bargeldloses Zahlen mit EC-Karte, Überweisung oder Lastschrifteinzug. Die Zahlung mit Kreditkarte sei hingegen nur zumutbar, wenn ihr Einsatz in der Situation „weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können“.

Entscheiden sich Verbraucher für die Sofort Überweisung werden sie zum Online-Banking ihrer Hausbank weitergeleitet. Das Ausfüllen des Überweisungsformulars ist nicht mehr notwendig, da alle benötigten Daten bereits vollständig eingefügt sind. Zur Autorisierung der Zahlung muss noch eine TAN eingegeben werden. Um den Bezahldienst nutzen zu können, muss der Verbraucher der Sofort GmbH Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen. „Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten", heißt es im noch nicht rechtskräftigen Urteil des Frankfurter Landesgerichts.

Update 09.09.2016: Gerichtsurteil aufgehoben

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Online-Händler Sofort Überweisung als einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten dürfen, denn es handle sich dabei nach Ansicht der Richter um eine gängige und Verbrauchern zumutbare Zahlungsmöglichkeit. Somit hat das Oberlandesgericht Frankfurt das im Juli 2015 gesprochene Urteil des Landesgerichts Frankfurts aufgehoben und die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands abgewiesen.

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