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Banken dürfen zusätzlich zu den regulären Zinsen keine Bearbeitungsgebühr verlangen, wenn sie Kredite an Verbraucher vergeben. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden. In der Urteilsbegründung heißt es, ein derartiges Bearbeitungsentgelt würde Kreditnehmer unangemessen benachteiligen. Medienberichten zufolge könnten auf die Banken nun insgesamt Rückzahlungen in zweistelliger Milliardenhöhe zukommen.
Der BGH hat Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt.
Dem Urteil der Karlsruher Richter zufolge haben Kreditnehmer, die nach Januar 2011 ein Darlehen aufgenommen haben, einen Anspruch darauf, sich eventuell gezahlte Bearbeitungsgebühren rückerstatten zu lassen. Vorher abgeschlossene Kreditverträge sind hingegen verjährt. Im konkreten Fall ging es um zwei deutsche Banken, die laut Focus Online zwischen einem bis vier Prozent der Darlehenssumme als Bearbeitungsgebühr erheben.
Die BGH-Richter begründeten das Verbot zudem damit, dass die Geldhäuser ihren Kunden durch die Gebühr eine Tätigkeit in Rechnung stellen würden, die sie in eigenem Interesse oder aufgrund der bestehenden Rechtspflicht erbringen. Mehrere deutsche Banken hatten das Entgelt in der Vergangenheit unter anderem für die generelle Abwicklung des Darlehens oder die Bonitätsprüfung erhoben. Die Kreditwürdigkeit potentieller Darlehensnehmer zu prüfen, ergebe sich jedoch aus dem Kreditwirtschaftsgesetz, so die Richter.
Wolfgang Benedikt-Jansen, Fachanwalt für Banken-und Kapitalmarktrecht, sagte laut einem Bericht von Focus Online, dass Kreditnehmer bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren für Ratenkredite und zweckgebundene Fahrzeugfinanzierungen einklagen können. Ob dieser Anspruch hingegen auch bei Baufinanzierungen und Unternehmerkrediten bestehe, sei mit dem aktuellen Urteil jedoch nicht geklärt. Laut Benedikt-Jansen sind dem Grundsatz-Verfahren des obersten deutschen Zivilgerichts mehrere Tausend gleichartige Revisionsverfahren anhängig. Der vorsitzende Richter sprach laut Stiftung Warentest von einer beispiellosen Klagewelle, die er in seiner 20-jährigen Dienstzeit am BGH in dieser Form noch nicht erlebt hatte.