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Hausratversicherung bei Umzug

Beim einem Umzug ist einiges zu organisieren. Was es in Bezug auf die Hausratversicherung zu beachten gilt und wie sich der Wohnungswechsel auf den Versicherungsschutz Ihres Inventars auswirkt, erfahren Sie hier.

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Hausratversicherung bei Umzug

Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung überträgt sich bei einem Wohnungswechsel grundsätzlich parallel auch auf die neue Wohnung. Vorausgesetzt der Umzug wurde der Versicherung gemeldet. In der Regel wird dann für die Dauer von zwei Monaten die alte und die neue Wohnung durch die Hausratversicherung abgedeckt. Im Anschluss an diese Frist geht die Police auf das neue Zuhause über, sodass Versicherungsnehmer die Police nicht kündigen müssen. Den Beginn des Umzugs und die damit verbundene Übergangsfrist datiert die Versicherungsgesellschaft in aller Regel auf den Zeitpunkt, ab dem erstmals versicherte Gegenstände dauerhaft in der neuen Wohnung gelagert werden.

Schadensverursachung durch Umzugshelfern

Die Hausratversicherung greift nicht bei Schäden, die der Versicherungsnehmer beim Umzug selbst verursacht. Diese können nur über die Privathaftpflicht des Umzugshelfers abgesichert werden - sofern dieser einen Tarif gewählt hat, der Gefälligkeitsschäden mit einschließt. 

Vorgehen bei einem Umzug hinsichtlich der Hausratversicherung

Umzug ohne Kündigung der Hausratversicherung

Personen, die bereits in der alten Wohnung versichert waren - sei es als Versicherungsnehmer oder als Mitbewohner - und den Versicherungsvertrag auch in der neuen Wohnung weiter bestehen lassen wollen, können dies problemlos tun. Grund hierfür ist, dass der Vertrag automatisch fortbesteht und kein Neuvertrag notwendig wird - sofern der Umzug und die neue Adresse an den Versicherer gemeldet wurde. Das exakte Vorgehen bei einem Umzug unterscheidet sich darin, ob Sie selbst Versicherungsnehmer sind oder ob Sie nur bei einer anderen Person mitversichert sind. 

Fall 1: Versicherungsnehmer und der Vertrag soll fortbestehen:
Sind Sie selbst der Versicherungsnehmer, sollten Sie folgende Aspekte beachten, um während und nach dem Umzug umfassend geschützt zu sein:

  1. Setzen Sie Ihren Versicherer bis zum Einzug in die neue Wohnung über den Umzug in Kenntnis und teilen Sie ihm die neue Wohnadresse mit.
  2. Passen Sie spätestens bis zum Ablauf der Übergangsfrist von zwei Monaten den Tarif auf Ihre neue Wohnung an:
    • Hat sich die Wohnfläche verändert?
    • Ist die Versicherungssumme noch aktuell? Oder muss diese beispielsweise aufgrund von Neuanschaffungen oder des Zusammenziehens in eine gemeinsame Wohnung angepasst werden?
    • Gibt es spezielle Sicherheitsvorkehrungen (zum Beispiel Sicherheitsschlösser) in der neuen Wohnung, die den Tarif beeinflussen könnten und daher im Tarif eingebunden werden sollten?
    • Entspricht der Tarif noch Ihren Vorstellungen hinsichtlich verschiedener Leistungen? Möchten Sie gerne noch weitere Leistungsbausteine hinzufügen?

Fall 2: Kein Versicherungsnehmer (nur mitversichert) und der Vertrag soll fortbestehen: 
Sie können den Vertrag nur fortbestehen lassen, wenn Sie bereits bei einer anderen Person mitversichert sind und auch weiterhin mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung leben. Sobald Sie nicht mehr mit dem Versicherungsnehmer zusammenwohnen, erlischt Ihr Versicherungsschutz, sodass Sie eine eigene Hausratversicherung abschließen müssen - sofern diese gewünscht ist.

Veränderung der Versicherungsbeiträge nach einem Umzug

Bei einem Umzug ändern sich in der Regel die Wohnverhältnisse des Versicherungsnehmers. Liegt die Wohnung beispielsweise in einer anderen Tarifzone (risikoreicheres oder risikoärmeres Versicherungsgebiet) oder hat das neue Zuhause eine größere/kleinere Wohnfläche, kann das die Höhe des Versicherungsbeitrags beeinflussen. Demnach kann es passieren, dass der Versicherungsbeitrag höher ausfällt, allerdings sollte der Versicherungsschutz in jedem Fall angepasst werden. Andernfalls kann es im Schadenfall zu einer Unterversicherung kommen, die für Versicherungsnehmer sehr teuer sein kann.

Beim Umzug in eine größere Wohnung gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur Anpassung des Vertrages an die neue Wohnungsgröße - maximal jedoch bis zu zwei Monaten nach Umzugsbeginn.

Umzug mit Kündigung der Hausratversicherung

Personen, die bislang als Versicherungsnehmer versichert waren, allerdings die Vertragsbeziehung aufgrund einer veränderten Lebenslage beenden möchten, müssen die Police proaktiv kündigen. Andernfalls bleibt die Versicherung auch in dem neuen Zuhause bestehen.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, den Versicherungsvertrag - sofern Sie noch keine neue Versicherung abgeschlossen haben oder über andere Personen mitversichert sind - erst nach dem Umzug zu kündigen. Damit laufen Sie nicht Gefahr, entstehende Schäden selbst bezahlen zu müssen. 

In Hinblick auf die Kündigung sollten Sie sich vorher informieren, ob Sie die Hausratversicherung mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von in der Regel drei Monaten bis zum Ablauf des Vertrags kündigen müssen, oder ob Sie von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können.

Wann eine fristlose Kündigung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts möglich ist und worauf Sie dabei achten müssen, finden Sie nachfolgend:

  • Einzug in eine gemeinsame Wohnung

    Ziehen Sie mit jemandem zusammen und verfügen deshalb beim Einzug in die gemeinsame Wohnung über zwei Hausratversicherungen, besteht die Möglichkeit, eine der Policen fristlos zu kündigen. Hierbei können Sie allerdings nicht selbst entscheiden, welches Vertragsverhältnis Sie beenden. Denn grundsätzlich bleibt der ältere Vertrag bestehen, sodass der Vertrag mit den jüngeren Rechten gekündigt werden muss.

  • Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung

    Ziehen Sie aus einer gemeinsamen Wohnung aus, variiert das Vorgehen je nach Versicherungslage:

    • Fall 1: Person A und Person B sind Versicherungsnehmer und ziehen beide aus der gemeinsamen Wohnung aus: Beide Personen sind während des Umzugs in die jeweils eigene Wohnung versichert. Im Anschluss daran muss entweder eine Person die Versicherung übernehmen und die andere Person muss eine neue Police abschließen oder beide Parteien müssen die Versicherung gemeinsam kündigen und jeweils einen eigenen Versicherungsvertrag unterzeichnen. 
    • Fall 2: Person A ist Versicherungsnehmer und zieht aus der Wohnung aus, während Person B kein Versicherungsnehmer ist und in der Wohnung bleibt: Person A nimmt als Versicherungsnehmer die Versicherung mit in die neue Wohnung und ist auch während des Umzugs geschützt. Person B muss eine eigene Versicherung abschließen. Handelt es sich bei Person A und Person B um Eheleute, greift die Hausratversicherung für die bisherige und die neue Wohnung. Dies gilt allerdings nur so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird bzw. spätestens zum Ablauf von in der Regel zwei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach geht der Versicherungsschutz dann auf die Wohnung des Versicherungsnehmers (Person A) über. 
    • Fall 3: Person A ist Versicherungsnehmer und bleibt in der Wohnung, während Person B kein Versicherungsnehmer ist und aus der Wohnung auszieht: Person A kann die Versicherung beibehalten. Person B ist bei dem Umzug nicht versichert und muss sich dann für den Umzug und die neue Wohnung selbst versichern. Auch hier sind Eheleute, die in getrennte Wohnungen ziehen, vorübergehend in beiden Wohnungen versichert. Nach in der Regel zwei Monaten gilt die Versicherung dann nur noch für den Versicherungsnehmer (Person A).
  • Umzug ins Pflegeheim

    Wird die Wohnung aufgrund eines Umzugs in ein Pflegeheim gekündigt, besteht für den Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. In den meisten Fällen sind die Bewohner eines Altenheims oder Pflegeheims kollektiv versichert, sodass eine zusätzliche Absicherung nicht notwendig ist. Dennoch sollte dies vor der Kündigung nochmal abgeklärt werden. Des Weiteren sollte geprüft werden, inwieweit der Versicherungsschutz während des Umzugs gilt.

  • Umzug ins Ausland

    Hausratversicherung kündigen und in dem Land, in dem sich die neue Wohnung befindet, eine neue Police abschließen. Der Versicherungsnehmer darf seine Police demnach fristlos kündigen. Falls er dies nicht tut, erlischt der Versicherungsschutz spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

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