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Haften muss die Hausratversicherung für versicherte Gegenstände, die aus dem sogenannten Versicherungsort entfernt wurden. Gleiches gilt für abhanden gekommene Gegenstände und zerstörte oder beschädigte Sachen. Einbruchdiebstahl und Raub aus dem Versicherungsort sind dabei mehrheitlich ebenso mitversichert, wie etwa ein Brand oder Leitungswasserschaden. Standardmäßig gelten die Wohnungen von Versicherten als Versicherungsort.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Räume am Versicherungsort, die (auch) privat genutzt werden. Neben Innenräumen sind Terrassen oder Balkone und Nebengebäude versichert, wenn sie direkt an den Versicherungsort grenzen oder sich auf demselben Grundstück befinden. Der Versicherungsschutz gilt in diesem Fall auch für die Gegenstände auf oder in diesen Objekten. Bestandteil des Versicherungsortes sind weiterhin Kellerräume, Dachböden oder die von mehreren Parteien genutzte Waschküche.
Werden Gegenstände aus Gemeinschaftskellern entwendet, haftet die Hausratversicherung ebenfalls. Letztlich unterliegen auch Garagen dem Hausrat-Versicherungsschutz, obwohl sich diese außerhalb des Versicherungsortes befinden. Allerdings müssen sie sich in unmittelbarer Nähe des Versicherungsortes befinden und neben dem Versicherungsnehmer nur anderen Mitgliedern der häuslichen Gemeinschaft zugänglich sein.
Definition des Versicherungsortes im Hausratversicherung-Vergleich:
Der Versicherungsort ist je nach Abschluss des Hausratversicherung-Vertrags wesentlich weiter gefasst, als Laien dies vielleicht erwarten. Für welche Objekte Versicherer haften, weiß unser Hausratversicherung-Vergleich ganz genau!