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Beim Abschluss einer Hausratversicherung halten Versicherer und Versicherte gemeinsam im Versicherungsschein fest, auf welchen Versicherungsgegenstand die Police Bezug nimmt. Zunächst geht es um ein zu versicherndes Gebäude, das sich auf dem ebenfalls genannten Grundstück befindet. Neben den diversen Bestandteilen der Gebäude sind auch Terrassen und andere Gebäude mitversichert, die mit dem Versicherungsgegenstand unmittelbar verbunden sind.
Gemeint sind oder ist mit dieser Definition des Versicherungsgegenstandes die sogenannten Flurstücke oder das einzelne Flurstück, auf denen/dem das versicherte Wohngebäude liegt. Für die Mitversicherung anderer Gebäudebestandteile ist die feste Verbindung mit dem Versicherungsgegenstand und somit eine fehlende Eigenständigkeit bedeutend. Auf diese Weise gehören auch Gegenstände wie Einbauküchen und andere Einbaumöbel zum Umfang der Hausratversicherung.
Auch Sachen wie die Klingel, fest verankerte Müllboxen oder der Briefkasten können dank dieser Einstufung über die Hausratversicherung abgesichert sein. Ausnahmen zum Versicherungsgegenstand gibt es, wenn diese explizit im Versicherungsschein oder Versicherungsvertrag vereinbart werden. Dies kann sich etwa auf Photovoltaikanlagen, Beleuchtungsanlagen, Markisen oder Gartenhäuser sowie viele andere Gegenstände beziehen, die privat genutzt werden.
Der Hausratversicherung-Vergleich zum Versicherungsgegenstand:
Neben den Wohngebäuden können zum eigentlichen Versicherungsgegenstand zahlreiche andere Gegenstände bei der Hausratversicherung eingeschlossen werden. Versicherer definieren die möglichen Einschlüsse nicht immer in identischer Weise!