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Neben vorsätzlichem Fehlverhalten können Versicherer bei der Hausratversicherung auch dann die Haftung verweigern, wenn Versicherten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Gesetzgeber bezeichnet ein Verhalten als grobe Fahrlässigkeit, wenn Versicherungsnehmer die gebotene Sorgfaltspflicht vernachlässigen.
Grob fahrlässig ist das Außerachtlassen von Verhaltensweisen, die für Versicherte eigentlich offensichtlich obligatorisch sein sollten. Leichtfertig einen Schadensfall zu riskieren und die Obliegenheiten der Versicherten zu verletzten, kann etwa die Aufbewahrung von Wertgegenständen im Kfz sein. Auch unbeaufsichtigt brennende Kerzen im Wohnraum werden als Ursache für Versicherungsfälle von Versicherern mit einem Haftungsausschluss bestraft.
Verhindern Versicherungsnehmer einen Schaden trotz besseren Wissens nicht, liegt ebenfalls eine grobe Fahrlässigkeit vor. Versicherte müssen im Zweifelsfall nachweisen, dass im Moment des Versicherungsfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, damit Schäden über die Hausratversicherung versichert sind.
Schäden können nicht nur durch fahrlässiges, sondern auch vorsätzliches Handeln entstehen. Dabei unterscheiden sich Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz folgendermaßen:
Vorsätzliches Handeln, zum Beispiel Brandstiftung, ist generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei Fahrlässigkeit, die nicht den Schadensfall betrifft (zum Beispiel Anzeigepflichten), kann es sein, dass der Versicherer die Vertragsbestimmungen oder den Beitrag im Nachhinein anpasst.
Versicherungstarife, die grobe Fahrlässigkeit abdecken, können nach unterschiedlichen Prinzipien vorgehen. Gängige Methoden der Schadensdeckungen sind
Keine Leistung oder generelle Leistungskürzung: Manche Tarife leisten bei grober Fahrlässigkeit gar nicht oder nehmen generell entsprechend der Mitschuld des Schadensverursachers eine Leistungskürzung vor. Dies gilt meist für sehr preiswerte Basistarife.
Begrenzte Leistung: Viele Versicherer leisten inzwischen bei grob fahrlässigem Verhalten bis zu einer bestimmten Summe, ohne die Entschädigungssumme zu kürzen (zum Beispiel bis 10.000 Euro). Übersteigt die Schadenssumme allerdings diese Obergrenze, nimmt der Versicherer entsprechend der Mitschuld des Versicherungsnehmers eine Kürzung bei der Entschädigung vor.
Leistung in Höhe der Versicherungssumme: Leistungsstarke Tarife übernehmen grob fahrlässig verursachte Schäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der Anteil der Mitschuld spielt in diesem Fall keine Rolle.
Es ist sehr zu empfehlen, einen leistungsstarken Tarif zu wählen, der auch bei grober Fahrlässigkeit leistet. Schließlich ist niemand gegen grobe Missgeschicke gefeit.
Zu grober Fahrlässigkeit können folgende Fälle zählen:
Schäden sind meist mit einem hohen Zeitaufwand und Mehrkosten verbunden. Mit folgenden Tipps können Sie mögliche Schäden durch grob fahrlässiges Handeln vermeiden:
Versicherer erlauben ihren Versicherten teilweise auch den Einschluss der groben Fahrlässigkeit. Der Hausrat-Versicherungsvergleich zeigt, welche Kosten durch die zusätzliche Leistung entstehen.