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Krankenkassenwechsel: Bei Jobwechsel beginnt Bindungsfrist der Kasse neu

München, 12.8.2019 | 10:45 | mst

Arbeitnehmer, die ihren Job wechseln, bleiben in der Regel für 18 Monate an ihre Krankenkasse gebunden. Wer die Kasse wechseln möchte, sollte daher vor einem Jobwechsel aktiv werden.
 

Chef begrüßt Mitarbeiterin im Büro.Wer einen neuen Job antritt, kann die Krankenkasse wechseln - wenn er dort schon seit 18 Monaten versichert ist.
Wechselt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle und ist bereits seit 18 Monaten bei seiner Krankenkasse versichert, beginnt die Bindungsfrist der Kasse neu. Das geht aus einem aktuellen Schreiben des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung zum Krankenkassenwahlrecht hervor, das bereits im Juni veröffentlicht wurde.
 
Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Nach einem Jobwechsel bleiben sie für 18 Monate an ihre aktuelle Krankenkasse gebunden – so lange dauert die reguläre Bindungsfrist, während der Versicherte ihre Kasse nicht wechseln dürfen. Ein Wechsel innerhalb dieser Frist ist ansonsten nur möglich, falls die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Dann haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.

Grundlage ist ein Urteil des Bundessozialgerichts

Die neue Regelung ist Folge eines Urteils des Bundessozialgerichts vom September 2018. Damals hatten die Richter entschieden, dass Arbeitnehmer beim Jobwechsel die Krankenkasse wechseln können, ohne die sonst übliche Kündigungsfrist von zwei Monaten einhalten zu müssen. Sie müssen allerdings bereits seit 18 Monaten bei ihrer Kasse versichert sein.
 
Möchten Arbeitnehmer ihre Krankenkasse wechseln, sollten sie daher vor einem Jobwechsel aktiv werden. Bis zu 14 Tage nach dem ersten Arbeitstag haben sie Zeit, dem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung einer neuen Kasse vorzulegen. Ansonsten bleiben sie in der Regel mindestens für die nächsten 18 Monate bei ihrer aktuellen Krankenkasse versichert.
 
Ist ein Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel noch keine 18 Monate bei seiner Kasse versichert, kann er die Krankenkasse nicht wechseln. Die Bindungsfrist für die Kasse läuft in diesem Fall normal weiter.

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