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Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnen sich nach dem Einkommen. Dabei werden die Beitragssätze bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) auf den Brutto-Verdienst erhoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gibt an, bis zu welcher Einkommenssumme Sozialversicherungen wie die Kranken- und Pflegeversicherung oder auch die Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Das Limit wird jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und ändert sich in der Regel jedes Jahr.
Für den Teil des Entgelts, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen Versicherte keine Beiträge zahlen.
Im Jahr 2024 liegt die BBG für die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Verdienst von 62.100 Euro jährlich oder 5.175 Euro monatlich.
Daraus ergibt sich ein Höchstsatz, den Versicherte in der GKV maximal zahlen müssen. Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der Krankenkassen zusammen. Außerdem ist relevant, ob die versicherte Person als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger bzw. Freiberufler tätig ist.
BBG und Versicherungspflichtgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze zu verwechseln. Diese gibt an, ab welchem Einkommen man in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann.
Arbeitnehmer müssen für ihre Krankenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozent zahlen. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber.
Wie grundsätzlich alle Versicherten, müssen auch Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag ihrer Kasse bezahlen. Dieser Zusatzbeitrag wird seit 2019 ebenfalls zur Hälfte vom Arbeitgeber bezuschusst. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt aktuell 1,7 Prozent (Stand: 2024). Somit beträgt der vom Arbeitnehmer zu entrichtende Beitrag durchschnittlich 8,15 Prozent seines Bruttolohnes.
Legt man einen Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent zugrunde, zahlt ein kinderloser Arbeitnehmer damit maximal 421,76 Euro monatlich. Dies stellt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags den Höchstbeitrag für Arbeitnehmer dar.
Bei Selbstständigen ist der Sachverhalt etwas anders. Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern können sie selbst entscheiden, ob Sie einen Anspruch auf Krankengeld haben möchten oder nicht. Selbstständige ohne Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld zahlen einen verminderten Beitragssatz von 14 Prozent für ihre Krankenversicherung. Wünschen sie Krankengeld zu erhalten, zahlen sie mit 14,6 Prozent den gleichen Beitrag wie Arbeitnehmer.
Hinzukommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
Achtung: Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der die Hälfte des Beitrags übernimmt und profitieren somit nicht von einem Arbeitgeberzuschuss. Sie müssen die Kosten für die Krankenversicherung vollständig selbst tragen. Zudem zählen nicht nur Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit zum anrechenbaren Einkommen, sondern ebenfalls andere Einnahmen, beispielsweise in Form von Mietzahlungen.
Daraus ergibt sich für kinderlose Selbstständige mit Krankengeldanspruch ein Höchstbeitrag in Höhe von ca. 843 Euro für die GKV (Stand: 2024). Ohne Krankengeldanspruch beträgt der maximale Krankenkassenbeitrag etwa 812 Euro.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird ähnlich wie die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr neu berechnet. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Beitrag in der Regel bis zum 1. November des aktuellen Jahres fest. Ausschlaggebend dafür sind die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie die Einkünfte des Gesundheitsfonds. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt für bestimmte Personengruppen wie etwa Auszubildende (bei einem Einkommen bis 325 Euro) oder Empfänger von Bürgergeld. Aktuell beläuft sich der Beitrag auf 1,7 Prozent (Stand: 2024).
Kassenindividueller Zusatzbeitrag:
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist nicht zu verwechseln mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag, den die einzelnen Kassen selbst festlegen. Bei den individuellen Zusatzbeiträgen der Krankenkassen kann es große Differenzen geben, weshalb Sie diese bei einem Wechsel stets berücksichtigen sollten. Denn wer zu einer günstigen Kasse wechselt, kann bis zu 739 Euro im Jahr sparen.
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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
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