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Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung

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  1. Grundlegende Kassenleistungen
  2. Zusatzleistungen und Wahltarife
  3. Medikamente, Heil- & Hilfsmittel
  4. Krankenhaus
  5. Zahnmedizin
  6. Krankenpflege und Krankengeld
  7. Vorsorge
  8. Reha & Therapie
  9. Mutterschaftsgeld
  10. Ausland
  11. Zusatzversicherungen
  12. Häufige Fragen

Leistungen der gesetzlichen KrankenkassenDas Wichtigste zusammengefasst

  • Die gesetzlichen Krankenkassen decken die Kosten für eine medizinische Grundversorgung.

  • Etwa 95 Prozent der Leistungen sind bei allen Krankenkassen gleich.

  • Die individuellen Zusatzleistungen der Krankenkassen bilden die restlichen 5 Prozent ab. Das können Leistungen wie professionelle Zahnreinigungen oder Zuschüsse für unterschiedliche Reiseschutzimpfungen sein.

  • Von Ärzten angebotene individuelle Gesundheitsleistungen (die sogenannten IGeL) werden nicht von der Krankenkasse übernommen.

  • Für Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen 10 Prozent der Kosten (mind. 5 und max. 10 Euro) zugezahlt werden.

  • Die Kosten werden direkt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet.

Jose-Luis Grünwald

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Jose-Luis Grünwald, CHECK24-Experte für gesetzliche Krankenversicherungen
1.

Grundlegende Krankenkassenleistungen

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) garantiert eine umfassende medizinische Versorgung für alle Versicherten. Rund 95 Prozent der Leistungen sind gesetzlich geregelt und damit bei allen gesetzlichen Krankenkassen identisch. Ein Wechsel der Krankenkasse ist daher ohne Risiko möglich, da die grundlegenden Leistungen überall gleich sind. Unterschiede ergeben sich lediglich bei den Zusatzleistungen und dem individuell erhobenen Zusatzbeitrag.

Rechtsgrundlage der GKV ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es garantiert, dass Versicherte Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Behandlung haben.

Welche konkreten Leistungen übernommen werden, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. In diesem Gremium sind Vertreter des GKV-Spitzenverbands sowie der Ärzteschaft und Kliniken vertreten. Die dort erarbeiteten Richtlinien bilden den sogenannten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung – und gelten für alle gesetzlichen Kassen gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich um AOK, BKK, IKK oder eine Ersatzkasse handelt.

Gesetzlich Versicherte können alle Vertragsärzte – also Ärzte mit Kassenzulassung – frei wählen. Das gilt ebenso für Zahnärzte und Psychotherapeuten.

Zu den wichtigsten Leistungen der GKV zählen:

  • Ärztliche Behandlung: Die GKV übernimmt Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen durch Vertragsärzte für Diagnosen, Untersuchungen, Therapien und präventive Maßnahmen.

  • Zahnärztliche Behandlung: Die GKV bezuschusst Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, einfache Füllungen und Zahnsteinentfernungen.

  • Krankenhausbehandlung: Im Krankenhaus werden notwendige stationäre Behandlungen gedeckt. Dazu gehört die ärztliche Versorgung, Pflege und notwendige Eingriffe.

  • Psychotherapeutische Behandlung: Sofern ärztlich verordnet, übernimmt die GKV notwendige psychotherapeutische Behandlungen.

  • Medizinische Rehabilitation: Um die Erwerbstätigkeit nach Krankheiten oder einem Unfall wiederherzustellen, übernimmt die GKV die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen.

  • Häusliche Krankenpflege: Wenn ein Krankenhausaufenthalt nicht nötig ist, übernimmt die GKV die Kosten für medizinische Versorgungen zu Hause.

  • Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel: Dies umfasst Erstattungen der GKV für ärztlich verordnete Medikamente, Heilmittel, Hilfsmittel sowie Verbandsmaterial.

  • Sonstige Leistungen: Hierzu zählen unter anderem Krankengeld, Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsleistungen, Schutz im Ausland, Immuntherapien wie die Hyposensibilisierung und Fahrtkosten aus zwingenden medizinischen Gründen.

Anspruch auf die GKV

Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung, sofern sie nicht bereits privat krankenversichert ist. Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern, wenn ihr Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro (Stand: 2026) liegt. Auch Studenten sowie Rentner, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihrer bisherigen Versicherungszeiten erfüllen, unterliegen der gesetzlichen Versicherungspflicht.

2.

Zusatzleistungen der Krankenkassen und Wahltarife

Durch die gesetzlichen Regelungen sind den Kassen rund 95 Prozent der Leistungen vorgeschrieben. Die verbleibenden fünf Prozent gestaltet jede Kasse individuell in Form von freiwilligen Zusatzleistungen, die über den vorgeschriebenen Leistungsumfang hinausgehen. Neben Zusatzleistungen bieten einige Krankenkassen Wahltarife an, die beispielsweise einen Selbstbehalt für bestimmte Leistungen vorsehen.

Service

Zahnarztleistungen

Alternative Heilmethoden

Familie und Schwangerschaft

Weitere Leistungen

Bonusprogramme und Wahltarife

Kostenpflichtige Zusatzangebote der Ärzte

Ärzte bieten Kassenpatienten mitunter individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) an. Diese Zusatzleistungen gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen von den Versicherten privat bezahlt werden. Nach einer Auswertung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bringen die meisten dieser kostenpflichtigen IGeL-Leistungen jedoch keinen nachweisbaren Nutzen. Einige Krankenkassen übernehmen oder bezuschussen IGeL-Leistungen als freiwillige Zusatzleistungen – etwa die professionelle Zahnreinigung.

Zusatzleistungen der Kassen mit CHECK24 vergleichen

Da sich die freiwilligen Leistungen der einzelnen Versicherer voneinander unterscheiden, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen. Mit dem Krankenkassenvergleich von CHECK24 können Sie die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen miteinander vergleichen. Unsere Kassensuche berücksichtigt zahlreiche Kassen – darunter BKK, IKK, AOK und Ersatzkrankenkassen.

Mit dem Vergleich sehen Sie sofort, welche wichtigen Zusatzleistungen angeboten werden und ob sich ein Krankenkassenwechsel für Sie lohnt. Zudem wird der jeweilige Beitragssatz der Kasse angezeigt. Denn auch hier unterscheiden sich die gesetzlichen Krankenkassen: Abhängig von ihrer Finanzlage verlangt jede Kasse seit Anfang 2015 einen individuellen Zusatzbeitrag – zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent.

3.

Medikamente, Heil- und Hilfsmittel

Bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln gelten unterschiedliche Konditionen. Welche Kosten die GKV in welchem Umfang übernimmt, kommt auf die jeweilige Leistung an.

Medikamente und Heilmittel

Die Krankenkassen übernehmen grundsätzlich die Kosten für notwendige Arznei- und Heilmittel. Dazu gehören Leistungen wie:

  • Verschreibungspflichtige Medikamente

  • Physiotherapie

  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

  • Ergotherapie

  • Medizinische Fußbehandlung

  • Ernährungstherapie

Hilfsmittel

Hilfsmittel dienen der Unterstützung im Alltag und helfen bei gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen. Dazu zählen beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Rollstühle oder Gehhilfen.

Die GKV übernimmt die Kosten für Hilfsmittel, wenn sie medizinisch notwendig sind, eine Behandlung unterstützen oder einer Behinderung vorbeugen bzw. diese ausgleichen.

Sehhilfen: Brillen und Kontaktlinsen

Die Krankenkassen leisten für Sehhilfen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben grundsätzlich Anspruch auf die Kostenübernahme. Für Erwachsene gelten strengere Bedingungen:

  • Kurz- oder Weitsichtigkeit ab mehr als sechs Dioptrien

  • Hornhautverkrümmung ab mehr als vier Dioptrien

  • Oder: Beidseitige Sehbehinderung, bei der trotz Sehhilfe auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von maximal 30 Prozent erreicht wird

Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann der Augenarzt eine Sehhilfe verordnen. Die Krankenkasse zahlt dann sogenannte Festbeträge für die Brillengläser – das Brillengestell ist davon in der Regel ausgenommen. Auch hier fällt die gesetzliche Zuzahlung an.

Zuzahlungen

Versicherte ab 18 Jahren leisten eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Heil- oder Hilfsmittel. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Zuzahlung befreit. Zuzahlungen sind nur bis zu einer bestimmten Grenze zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn Sie mehr als zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens gezahlt haben, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

4.

Krankenhausleistungen

Die gesetzliche Krankenversicherung deckt die medizinische Grundversorgung im Krankenhaus ab. Dazu gehören:

  • Unterbringung in einem Mehrbettzimmer

  • Behandlung durch den diensthabenden Arzt

  • Verpflegung

  • Versorgung mit Arzneimitteln

Viele Krankenkassen ermöglichen ihren Versicherten eine freie Krankenhauswahl unter ihren Vertragskrankenhäusern. Bei einigen Kassen können zusätzliche Kosten entstehen, wenn das gewählte Krankenhaus nicht der ärztlichen Empfehlung entspricht.

Für alle Krankenhausaufenthalte müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung von 10 Euro am Tag, für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr leisten.

5.

Zahnmedizinische Versorgung und Zahnersatz

Im Bereich der Zahnmedizin kommt die gesetzliche Krankenversicherung für die medizinische Grundversorgung auf.

Die Regelleistungen der Krankenkassen für Zahnmedizin umfassen:

  • Wurzelbehandlungen

  • Parodontosebehandlungen

  • Das Ziehen von Zähnen

  • Entfernen von Karies

  • Zahnfüllungen mit dem kostengünstigsten Material

  • Jährliche Zahnsteinentfernung

  • Zahnärztliche Kontrolluntersuchungen (2x jährlich)

Kieferorthopädische Behandlungen:

  • Für Minderjährige: Bezuschussung nur bei Indikationsgruppen 3-5

  • Für Erwachsene: Übernahme nur in medizinischen Ausnahmefällen

Leistungen für Zahnersatz

Versicherte haben einen Anspruch auf einen Festzuschuss bei einer Zahnersatzbehandlung. Dieser beläuft sich grundsätzlich auf 60 Prozent der gesetzlich festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Der Zuschuss erhöht sich auf 70 Prozent, sofern der Versicherte in den letzten 5 Jahren mindestens einmal im Kalenderjahr bei der zahnärztlichen Untersuchung war. Weiterhin erhöht sich der Zuschuss auf 75 Prozent, sofern der Versicherte in den letzten 10 Jahren mindestens einmal im Kalenderjahr bei der zahnärztlichen Untersuchung war.

6.

Krankenpflege und Krankengeld

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, hat Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld. Erkranken Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weiter. Danach zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des Bruttogehalts und maximal 90 Prozent des Nettogehalts.

Freiwillig Versicherte – etwa Selbstständige – haben nur dann einen Krankengeldanspruch, wenn sie anstelle des ermäßigten Beitragssatzes den normalen Satz bezahlen. Sie können zudem Wahltarife abschließen, um zu bestimmen, ab welchem Krankheitstag die Krankengeldzahlung erfolgen soll.

Kein Anspruch für Privatversicherte

Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) haben hingegen keinen Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Krankengeldes. Sie müssen eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

7.

Präventions- und Vorsorgeuntersuchungen

Gesetzlich Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen das Recht auf kostenlose Vorsorgeuntersuchungen. Diese dienen zur Früherkennung diverser Krebs- sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Welche Vorsorgeuntersuchungen von der Krankenkasse übernommen werden, ist abhängig vom Alter und Geschlecht der versicherten Person. Die genauen Bestimmungen für die Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Pflichtleistungen der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt.

Frauen

  • ab 18: halbjährliche Kontrolle beim Zahnarzt

  • 18-35: einmaliger Gesundheits-Check-Up (ab 35 alle 3 Jahre)

  • 20-34: Jährlicher Gewebeabstrich

  • bis 26: Jährlicher Chlamydien-Test

  • ab 30: Jährliche Brust- und Hautuntersuchung

  • ab 35: Hautkrebs-Screening (alle 2 Jahre), einmaliges Screening auf Hepatitis B & C, HPV-Test (alle 3 Jahre bis 65)

  • 50-54: Jährlicher Test auf Blut im Stuhl

  • 50-69: Mammographie-Screening (alle 2 Jahre)

Männer

  • ab 18: halbjährliche Kontrolle beim Zahnarzt

  • 18-35: einmaliger Gesundheits-Check-Up (ab 35 alle 3 Jahre)

  • ab 35: Hautkrebs-Screening (alle 2 Jahre), einmaliges Screening auf Hepatitis B & C

  • ab 45: jährliche Untersuchung der Geschlechtsteile und Prostata

  • ab 50: jährliche Untersuchung auf Blut im Stuhl (alternativ: 2 Darmspiegelungen)

  • ab 65: einmaliger Ultraschall zur Erkennung von Aneurysmen der Bauchschlagader

Besondere Personengruppen

Für Kinder, schwangere Frauen und Personen mit Vorerkrankungen gelten gesonderte Bedingungen. Sie haben Anspruch auf zusätzliche, individuelle Untersuchungen.

8.

Rehabilitations- und Therapieleistungen

Nach einer schweren Erkrankung, einem Unfall oder zur Behandlung chronischer Leiden bieten die gesetzlichen Krankenkassen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Diese Leistungen umfassen sowohl körperliche als auch psychische Therapien und sollen die Rückkehr in ein möglichst selbstständiges Leben fördern.

Rehabilitationsleistungen

Das Bundesministerium für Gesundheit unterscheidet zwischen vier Arten von Rehabilitationsmaßnahmen:

  • 1
    Ambulante Rehabilitation
    Die ambulante Rehabilitation sieht vor, dass der Patient jeden Tag ein Rehazentrum für die Behandlung aufsucht und danach wieder nach Hause geht. Sofern der Patient berufstätig ist, übernimmt die Rentenversicherung die Kosten einer ambulanten Rehabilitation für bis zu 20 Behandlungstage. Bezieht der Patient Rente, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.
  • 2
    Stationäre Rehabilitation
    Bei der stationären Rehabilitation wird der Patient rund um die Uhr versorgt und erhält zusätzlich die nötige Behandlung. Während der gesamten Behandlung wohnt der Patient dementsprechend in der Einrichtung. Für eine stationäre Reha-Maßnahme leisten die Krankenkassen in der Regel bis zu drei Wochen.
  • 3
    Geriatrische Rehabilitation
    Die geriatrische Rehabilitation sieht vor, dass ältere Menschen nach einem Unfall ihre Selbstständigkeit zurückerlangen, damit sie wieder normal am Leben teilhaben können. Sie kann stationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt werden und wird ebenfalls für bis zu 20 Tage von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
  • 4
    Rehabilitation für Eltern
    Die Rehabilitation für Eltern ist eine stationäre Maßnahme und dient der Genesung und Erholung eines Elternteils. Der Aufenthalt dauert üblicherweise drei Wochen. In bestimmten Fällen können die Kinder ebenfalls an der Kur teilnehmen, jedoch steht die Gesundheit des Elternteils im Vordergrund. Die Rehabilitation für Eltern ist eine Pflichtleistung der Krankenkassen.

Zuzahlungen für Rehabilitationen

Für stationäre Vorsorge und Rehabilitation müssen gesetzlich versicherte Patienten – wie auch bei Krankenhausaufenthalten – ab einem Alter von 18 Jahren Zuzahlungen zu den Rehabilitationsmaßnahmen leisten. Die Höhe der Zuzahlung beträgt ebenfalls 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

Die maximale Zuzahlungsdauer von 28 Tagen gilt gemeinsam für Krankenhausaufenthalte und Rehabilitation. Wer innerhalb eines Kalenderjahres also beispielsweise 14 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste und anschließend für 21 Tage stationäre Reha erhält, muss die Zuzahlung nur für 28 der 35 Tage leisten. Das Gleiche gilt für Vorsorgeleistungen in Kurorten. Die Krankenkassen übernehmen die vollen Kosten inklusive benötigte Arznei- und Heilmittel, solange der Patient unter 18 Jahre alt ist. Wer älter ist, muss Zuzahlungen leisten. Die Höhe der Zuzahlung liegt in der Regel bei 10 Prozent der Behandlungskosten sowie zusätzlich 10 Euro für stationäre Kuren. Auch hier gilt die maximale Zuzahlungsdauer von 28 Tagen.

Berufliche Wiedereingliederung

Die GKV leistet für die berufliche Wiedereingliederung in Form der stufenweisen Wiedereingliederung. Dabei arbeiten Angestellte zunächst wenige Stunden pro Woche und können weniger belastende Aufgaben erhalten. Diese werden schrittweise gesteigert. Während dieser Zeit gelten sie als arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld. Die Dauer des Krankengeldes ist dabei auf 78 Wochen begrenzt und beginnt mit dem Tag der Krankschreibung.

Psychotherapie und alternative Heilmethoden

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine diagnostizierte psychische Erkrankung wie eine Depression, posttraumatische Belastungsstörung oder Angststörung.

Die GKV finanziert ausschließlich sogenannte Richtlinienverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als wirksam anerkannt wurden. Dazu zählen:

  • Verhaltenstherapie (VT): Konzentriert sich auf das Erkennen und Verändern problematischer Denk- und Verhaltensmuster.

  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP): Geht der unbewussten Entstehung psychischer Konflikte auf den Grund.

  • Analytische Psychotherapie (AP): Ein längerfristiges Verfahren, das auf der Psychoanalyse basiert.

  • Systemische Therapie: Betrachtet psychische Probleme im sozialen Zusammenhang, etwa im familiären oder partnerschaftlichen Kontext.

Diese Verfahren gelten bei nachgewiesenen psychischen Erkrankungen als medizinisch notwendig und werden von der GKV erstattet, sofern sie von einem zugelassenen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung durchgeführt werden. Neben den anerkannten Verfahren gibt es eine Vielzahl alternativer Heilmethoden, deren Wirksamkeit nicht ausreichend wissenschaftlich belegt wurde. Hierzu zählen etwa Hypnosetherapien oder Behandlungen der Homöopathie.

Diese Methoden werden von der Krankenkasse in der Regel nicht übernommen, da sie nicht unter die Psychotherapie-Richtlinie fallen. Einige Kassen bieten jedoch Zuschüsse für bestimmte Leistungen, etwa Behandlungen der Homöopathie, im Rahmen ihrer freiwilligen Zusatzleistungen an.

9.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Frauen, die Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten bei einer Schwangerschaft ebenfalls ein Mutterschaftsgeld. Das heißt, die Krankenkasse zahlt für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach einer Geburt (bei Mehrlingen: zwölf Wochen) einen Teil des Gehalts weiter.

Hierbei übernimmt die Kasse 13 Euro pro Kalendertag – in einem Monat mit 30 Tagen also 390 Euro. Die Differenz zum Nettolohn zahlt der Arbeitgeber.

Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft beim Frauenarzt durchgeführt werden können – beispielsweise Ersttrimesterscreening, Nackenfaltenmessung oder Toxoplasmosetest.

10.

Auslandsschutz in der GKV

Im Ausland sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt abgesichert.

Innerhalb der EU übernimmt die Krankenkasse die Versorgung für medizinisch notwendige Behandlungen. Die Leistungen können dort in der Regel mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) abgerechnet werden. Auch in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen (z. B. in der Türkei) können notwendige Kosten übernommen werden. Da die EKVK dort nicht gültig ist, werden bestimmte Formulare - etwa ein Auslandskrankenschein - benötigt. Zudem sollte die Krankenkasse vorab kontaktiert werden.

Für bestimmte Leistungen wie den Krankenrücktransport übernimmt die Krankenkasse auch innerhalb Europas keine Kosten. Der Rücktransport kostet schnell mehrere zehntausend Euro und kann nur mit einer Auslandskrankenversicherung abgesichert werden.

Außerhalb der EU und in Ländern ohne bilaterales Abkommen besteht kein Versicherungsschutz durch die GKV. Für Behandlungskosten müssen gesetzlich Versicherte ohne Zusatzversicherung grundsätzlich selbst aufkommen.

Schutz nur für vorübergehende Aufenthalte

Der Versicherungsschutz der GKV gilt nur für temporäre Reisen ins Ausland. Wenn Versicherte dauerhaft ins Ausland ziehen, müssen sie sich im jeweiligen Land krankenversichern. Für längere Aufenthalte, wie etwa Auslandssemester oder Au-Pair-Reisen, gibt es spezielle Tarife der Reisekrankenversicherung.

11.

Versicherungsschutz mit Zusatzversicherungen erweitern

Wer den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung erweitern möchte, kann eine Krankenzusatzversicherung abschließen. Eine solche Versicherung bezahlt für Leistungen, die nicht zur Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Dies sind die wichtigsten Zusatzversicherungen:

  • Auslandskrankenversicherung
    Der Versicherungsschutz der GKV ist im Ausland stark eingeschränkt. Eine Auslandskrankenversicherung wird unter anderem von der Verbraucherzentrale empfohlen.

  • Zahnzusatzversicherung
    Mit einer Zahnzusatzversicherung können sich gesetzlich Versicherte vor hohen Kosten für zahnärztliche Behandlungen und teuren Zahnersatz schützen.

  • Krankenhauszusatzversicherung
    Wer im Krankenhaus im Ein- oder Zweibett-Zimmer untergebracht oder vom Chefarzt behandelt werden möchte, kann eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen.

  • Pflegeversicherung
    Um sich für den Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit abzusichern, empfiehlt sich eine private Pflegeversicherung. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung allein reicht im Ernstfall nicht aus, um alle Kosten zu decken.

  • Ambulante Zusatzversicherungen
    Eine ambulante Zusatzversicherung zahlt bei einer Erkrankung Behandlungen der Alternativmedizin, die von einem Heilpraktiker oder Arzt für Naturheilverfahren erbracht werden – etwa Osteopathie oder Akupunktur. Meist beinhalten solche Verträge eine Brillenversicherung und eine Heilpraktikerzusatzversicherung.

Häufige Fragen

  • Wann müssen gesetzlich Versicherte Zuzahlungen leisten?

    Versicherte müssen sich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr an den Kosten von bestimmten Kassenleistungen beteiligen.

    Die Berechnung der Zuzahlung unterscheidet sich je nach Leistungsart:

    Bei Fahrkosten werden 10 Prozent pro Fahrt berechnet, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro

    Bei Krankenhausaufenthalten fallen 10 Euro pro Kalendertag an, begrenzt auf maximal 28 Tage pro Jahr

    Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 Euro für die erste Verordnung plus 10 Prozent für jeden weiteren Besuch

    Bei Heilmitteln wie Physiotherapie fallen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung an

    Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch, wie Inkontinenzartikeln oder Verbandsmaterial, wird die Zuzahlung pro Packung berechnet

    Um Versicherte vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, gibt es eine jährliche Belastungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei einem Prozent. Sobald diese Grenze erreicht ist, können Versicherte sich mit einem Antrag bei ihrer Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

  • Welche Möglichkeiten haben Versicherte, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht?

    Bei einer Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags steht Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten beenden und zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Dies ermöglicht es den Versicherten, auf Beitragserhöhungen zu reagieren und eine kostengünstigere Alternative zu wählen.

  • Wann genehmigen Krankenkassen Leistungen?

    Leistungen werden in der Regel genehmigt, wenn die Behandlungen medizinisch notwendig, erfolgsversprechend und wirtschaftlich sind. Übersteigt eine gewünschte Leistung den medizinisch notwendigen Rahmen, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen. Nach Antragseingang können Versicherte innerhalb von 3 bis 5 Wochen mit einer Entscheidung ihrer Krankenkasse rechnen. Bei einer Ablehnung haben Versicherte zwei Möglichkeiten: Sie können entweder Widerspruch einlegen oder sich an den Ombudsmann der Krankenkassen wenden, um die Streitigkeit zu klären.

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Jose-Luis Grünwald,
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