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Kann ich mich als Arzt gesetzlich krankenversichern?

Ärzte können sich gesetzlich krankenversichern. Wer eine eigene Praxis eröffnet, hat grundsätzlich die Wahl zwischen einer privaten und gesetzlichen Krankenversicherung.

Unterschied zwischen einem angestellten und selbstständigen Arzt

Angestellte Ärzte sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Das heißt, sie müssen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse absichern. Verdienen sie allerdings mehr als 69.300 Euro pro Jahr (Stand: 2024), sind sie versicherungsfrei: Dann können sie wählen, ob sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern möchten.

Bei selbstständigen Ärzten ist die Wahlfreiheit nicht an ein bestimmtes Grundeinkommen geknüpft. Sie sind in der Regel versicherungsfrei und können ihre gewünschte Form der Absicherung selbst wählen, wenn sie eine Praxis eröffnen.

Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist einkommensabhängig und setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Bei angestellten Ärzten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 Prozent) sowie ab 2019 auch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Selbstständige müssen die Beiträge komplett selbst zahlen. Verzichten sie allerdings auf die Zahlung eines Krankengelds bei längerer Arbeitsunfähigkeit, gilt für sie ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent.

Zusatzbeitrag der Krankenkassen

Den Zusatzbeitrag der Kassen müssen selbstständige Ärzte komplett selbst aufbringen. Er beträgt im Durchschnitt 1,7 Prozent (Stand: 2024).

Die Beiträge in der GKV sind bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 62.100 Euro zu zahlen. Wer mehr verdient, muss auf das darüber liegende Einkommen keine Versicherungsbeiträge entrichten.

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