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Die Beiträge für eine private Zahnzusatzversicherung können Sie grundsätzlich als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Zahlungen werden bei den Beiträgen zu einem Wahl- oder Zusatztarif angegeben. Das Problem: Meist wirken sich die Beiträge nicht auf Ihre Steuerlast aus.
Denn Arbeitnehmer und Beamte können einen Höchstbetrag von 1.900 Euro für sämtliche Vorsorgeaufwendungen angeben, bei Selbstständigen und Freiberuflern liegt die Grenze bei 2.800 Euro (Stand: 2021). Allerdings zählen zu den Vorsorgeaufwendungen auch die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung sowie die Pflegeversicherung. Hierbei zieht das Finanzamt von den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung vier Prozent ab, da gesetzlich Versicherte auch Anspruch auf ein Krankengeld haben.
Das bedeutet in der Praxis, dass bei den meisten die Höchstbeträge bereits durch ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht sind. Die Beiträge zur privaten Zahnzusatzversicherung werden vom Finanzamt dann nicht mehr berücksichtigt.
Beispiel: Sonderausgaben bei Arbeitnehmer *
Beispiel: Sonderausgaben bei Arbeitnehmer * | |
Brutto-Einkommen | 3.000 Euro (pro Monat) |
Krankenkasse | 234,00 Euro* |
Pflegeversicherung | 53,25 Euro |
Finanzamt berücksichtigt | 3.334 Euro (pro Jahr) |
Der Höchstbetrag von 1.900 Euro ist damit bereits ausgeschöpft. Die Beiträge zu einer Zahnzusatzversicherung wirken sich nicht mehr aus. |