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Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten, wie eine Zahnzusatzversicherung (ZZV) die Kosten für Zahnersatz erstattet:
Welche Variante gilt, hängt vom jeweiligen Tarif ab.
Rechnungsbetrag inklusive GKV-Leistung
Die private Zahnzusatzversicherung leistet einen festgelegten Prozentwert der Zahnarztkosten – beispielsweise 80 Prozent. Von dieser Summe wird jedoch die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgezogen.
Rechnungsbetrag zuzüglich GKV-Leistung
Die private Zahnzusatzversicherung zahlt auch hier einen festgelegten Prozentwert der Zahnarztrechnung. Die Leistung der Krankenkasse wird in diesem Fall jedoch nicht eingerechnet, sodass Sie insgesamt weniger selbst zahlen müssen.
Verdoppelung des Festzuschusses
Die private Zahnzusatzversicherung verdoppelt den Festzuschuss, den die gesetzliche Krankenversicherung zahlt. Die Zahnarztrechnung zählt hierbei nicht. Da der gesetzliche Festzuschuss bei Zahnersatz nur einen geringen Teil der Kosten abdeckt, müssen Sie bei dieser Variante am meisten selbst bezahlen.
Beispiel: Rechnung 800 Euro
Rechnungsbetrag inklusive GKV-Leistung
Rechnung | 800 Euro |
Krankenkasse | 150 Euro |
Erstattung ZZV (80 Prozent) | 490 Euro |
Eigenanteil | 160 Euro |
Rechnungsbetrag zuzüglich GKV-Leistung
Rechnung | 800 Euro |
Krankenkasse | 150 Euro |
Erstattung ZZV (80 Prozent) | 640 Euro |
Eigenanteil | 10 Euro |
Verdoppelung des Festzuschusses
Rechnung | 800 Euro |
Krankenkasse | 150 Euro |
Erstattung ZZV | 150 Euro |
Eigenanteil | 500 Euro |
Bei Zahnbehandlungen entfällt die Variante „Verdoppelung des Festzuschusses“. Die Kosten für Zahnbehandlungen werden immer auf Basis des Rechnungsbetrags erstattet – je nach Tarif mit oder ohne Anrechnung der GKV-Leistung.