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Die meisten Schadensfälle werden im Einvernehmen zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gebäudeversicherung geklärt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auch verlangen, dass die Schadenshöhe in einem Sachverständigenverfahren ermittelt wird. Veranlassen können dies auch beide Parteien gemeinsam.
Versicherer und Versicherte benennen jeweils schriftlich einen Sachverständigen. Hat eine Partei ihren Sachverständigen gewählt, kann sie die andere Partei ebenfalls zur Benennung auffordern. Der zweite Sachverständige muss dann innerhalb von zwei Wochen benannt werden. Andernfalls kann dies über das zuständige Amtsgericht erfolgen.
Die Sachverständigen erstellen jeweils ein Gutachten zum Versicherungsfall. Vor Beginn ihrer Feststellungen benennen sie zudem einen dritten Sachverständigen als Obmann. Sollte es Abweichungen bei den Gutachten geben, entscheidet der Obmann.
Kosten für Sachverständigen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer tragen jeweils die Kosten für den eigenen Sachverständigen sowie je zur Hälfte für den Obmann.