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Risikolebensversicherung Steuer

Welche Steuern fallen an, wenn die Todesfallsumme einer Risiko­lebens­versicherung ausgezahlt wird? Lassen sich die Beiträge von der Steuer absetzen? Auf dieser Seite beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Steuern auf die Auszahlung einer Risikolebensversicherung

Im Todesfall ist die Auszahlung einer Risikolebensversicherung für die Hinterbliebenen einkommenssteuerfrei: Die Bezugsberechtigten müssen auf die Versicherungssumme keine Einkommens­steuer zahlen.

Allerdings können auf den Betrag Erbschaftssteuern fällig werden. Werden die gesetzlichen Freibeträge überschritten, müssen die Bezugsberechtigen diese Steuern an das Finanzamt zahlen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner (500.000 Euro) sowie Kinder (400.000 Euro) sind die Freibeträge vergleichsweise hoch. Allerdings zählt hierbei das komplette Erbe – neben der Leistung der Risikolebens­versicherung beispielsweise auch Sparkonten oder Immobilien.

Gesetzliche Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Verwandtschafts­verhältnis Freibetrag
Steuerklasse I  
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder
Stiefkinder / Adoptivkinder
400.000 €
Enkel / Stiefenkel 200.000 €
Urenkel 100.000 €
Eltern / Großeltern / Urgroßeltern 100.000 €
Steuerklasse II  
Geschwister
Nichten / Neffen
Schwiegerkinder / -eltern
Stiefeltern
geschiedene Ehepartner / Lebenspartner
 20.000 €
Steuerklasse III  
Onkel / Tanten
Lebensgefährten
alle anderen
 20.000 €

Steuern auf Erträge der Versicherungssumme

Wird die ausgezahlte Versicherungssumme angelegt, sind die Erträge steuerpflichtig. Ist der Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte von 801 Euro im Jahr ausgeschöpft, müssen daher auf mögliche Zinsen oder Dividenden Abgeltungssteuern gezahlt werden.

Verträge „über Kreuz” abschließen, um Steuern zu vermeiden

Gerade bei unverheirateten Paaren oder Geschäftspartnern fallen fast immer Steuern auf die Erbschaft an. Um diese zu umgehen, bietet es sich an, zwei Verträge „über Kreuz” abzuschließen.

Grafik: Risikolebensversicherung über Kreuz

Dabei schließt jeder Partner eine Risikolebensversicherung auf das Leben des anderen ab. Der eine Partner ist dann jeweils Versicherungsnehmer und Bezugs­berechtigter, der andere die versicherte Person. Sollte einer der Partner versterben, würde der andere als Versicherungsnehmer die Summe – beispielsweise 400.000 Euro – steuerfrei erhalten. Auch für die gesetzlichen Freibeträge zählt die Auszahlung dann nicht.

Damit können sich auch Paare ohne Trauschein sowie Geschäftspartner gegenseitig absichern, ohne Erbschafts­steuer zahlen zu müssen.

Alles zur Risikolebensversicherung über Kreuz

Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge

Die Beiträge zu einer Risikolebens­versicherung können theoretisch bei der Einkommens­steuer-Erklärung berücksichtigt werden. Dazu müssen Sie die gezahlten Beiträge in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ als sonstige Vorsorge­aufwendungen angeben. Praktisch vermindern sie die Steuer­last in den meisten Fällen jedoch nicht.

Denn die Beiträge können als Vorsorge­aufwendungen geltend gemacht werden. Für diese gilt allerdings eine Höchstgrenze, bis zu der das Finanzamt Ausgaben berücksichtigt. Diese Höchstgrenze ist jedoch in der Regel bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung ausgeschöpft.

Beiträge sind keine Werbungskosten

Als Werbungskosten können die Versicherungsbeiträge nicht abgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Versicherung das Darlehen für eine vermietete Immobilie abgesichert wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von 2015 klargestellt.

Risikolebensversicherung Steuer: Formular einer ErbschaftsteuererklärungBei der Krankenversicherung akzeptiert das Finanzamt die Beiträge für eine Basis­kranken­versicherung. Bei gesetzlichen Versicherten werden von den Kassenbeiträgen pauschal vier Prozent abgezogen, da der Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld nicht zur Basisabsicherung zählt. Bei Privatversicherten weist die Versicherung aus, welcher Anteil der Beiträge als Basisversorgung gilt.

Maximal können Arbeitnehmer insgesamt 1.900 Euro jährlich als Vorsorge­aufwendungen geltend machen, Selbstständige 2.800 Euro.

In der Praxis bedeutet das: Es werden in der Regel nur die Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung berücksichtigt. Die Beiträge zur Risikolebens­versicherung wirken sich bei der Steuererklärung nicht mehr aus.

Beispiel: Vorsorgeaufwendungen bei einem Arbeitnehmer*

* Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 15,6 Prozent. Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,05 Prozent sowie Zuschlag von 0,35 Prozentpunkten für kinderlosen Arbeitnehmer. Stand: 2023.
Brutto-Einkommen 3.000 Euro (pro Monat)
Krankenkasse 234 Euro
Pflegeversicherung 56,25 Euro
Finanzamt berücksichtigt 3.371 Euro (pro Jahr)
Der Höchstbetrag von 1.900 Euro ist damit bereits ausgeschöpft. Die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung wirken sich nicht mehr aus.

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