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Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her alle übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Wer gleichzeitig mehr als 20 Wochenstunden als Angestellter arbeitet, gilt in der Regel nicht als hauptberuflich selbstständig. Das gilt auch, wenn sein Einkommen als Angestellter die Hälfte der Bezugsgröße in der Sozialversicherung übersteigt. Diese Bezugsgröße liegt im Jahr 2025 bei 3.535 Euro pro Monat.
Ob eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt, entscheidet die gesetzliche Krankenkasse. Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, sind nach § 5 Abs. 5 des SGB V von der Versicherungspflicht befreit und haben grundsätzlich das Recht, zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu wählen.
Für Publizisten, Künstler und Landwirte gilt dies jedoch nicht. Sie müssen sich nach § 5 des SGB V gesetzlich versichern lassen. In Ausnahmefällen können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
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