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Hotels haften für Diebstähle aus Hotelzimmern

München, | hze

Werden einem Hotelgast Wertsachen aus seinem Zimmer geklaut, sind in europäischen Ländern die Hoteliers dafür haftbar. Dies erklärt Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich in einem Interview mit dem Portal RP Online. Das gelte auch für Gegenstände, die nicht im Zimmersafe verschlossen waren.

Nach einem Einbruch fehlt den Opfern oft wertvoller Schmuck. Bei Diebstahl leistet die Hausratversicherung.

Wird Schmuck im Hotel geklaut, muss dieser bis 800 Euro ersetzt werden, Wertgegenstände hingegen bis zu 3.500 Euro.

Klauseln auf dem Check-in-Formular, dass das Hotel für Diebstähle keine Haftung übernehme, haben laut Führich keinerlei Wert oder rechtliche Gültigkeit. Diese stehen nämlich dem § 701 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entgegen, laut dem ein Gastwirt den Schaden ersetzen muss, der einem Gast durch Verlust, Zerstörung oder die Beschädigung seiner im Hotel aufbewahrten Habseligkeiten entstanden ist.

Allerdings beschränkt § 702 des BGB die Höchstgrenze, mit der Hotelbesitzer bei Verlust oder Beschädigung haften müssen. Entwendete Wertgegenstände wie Kameras, Laptops oder Handys sind bis zu einem Gegenwert von maximal 3.500 Euro zu ersetzen. Bei Bargeld, Wertpapieren oder Schmuck liegt die Obergrenze bei 800 Euro. Unbeschränkt haftet der Hotelier laut Führich hingegen, wenn der Gast ihm seine Wertgegenstände zur Aufbewahrung überlässt, er eine Aufbewahrung ablehnt oder ein Hotelangestellter für den Verlust verantwortlich ist.

In diesen Fällen benötigt der Gast jedoch einen Nachweis. Der Reiserechtsexperte empfiehlt Hotelgästen daher, sich die Übergabe aber auch die Weigerung des Hotelpersonals, teure Wertsachen gesondert aufzubewahren, schriftlich bestätigen zu lassen. Generell müsse ein Diebstahl noch im Hotel angezeigt werden. Nach Abreise greife laut Führich die Haftung des Gastwirtes nämlich nicht mehr.

Die gesetzlichen Regelungen seien dank eines internationalen Übereinkommens in allen europäischen Ländern in ähnlicher Form gültig, lediglich die Haftungsobergrenzen können sich von Land zu Land unterscheiden. Außerhalb der EU kann der Gast hingegen komplett leer ausgehen, wenn das jeweilige Landesrecht keine entsprechenden Regelungen vorsieht.