Anmelden und von allen CHECK24 Vorteilen profitieren!
Neuer Kunde? Starten Sie hier.
089 - 24 24 12 34 Hilfe und Kontakt
Ihre persönliche Expertenberatung
  • Alle Bereiche
    089 - 24 24 12 34
  • Urlaubsreisen

    Mo - So 0:00 - 24:00 Uhr

    089 - 24 24 11 33
  • Mietwagen

    Mo - So 0:00 - 24:00 Uhr

    089 - 24 24 11 44
  • Kfz-Versicherung

    Mo - So 8:00 - 22:00 Uhr

    089 - 24 24 12 12
  • Kredit

    Mo - So 8:00 - 20:00 Uhr

    089 - 24 24 11 24
  • Strom & Gas

    Mo - So 8:00 - 22:00 Uhr

    089 - 24 24 11 66
  • Internet

    Mo - So 8:00 - 22:00 Uhr

    089 - 24 24 11 77
  • Mobilfunk

    Mo - So 8:00 - 22:00 Uhr

    089 - 24 24 11 88
  • Shopping

    Mo - So 8:00 - 20:00 Uhr

    089 - 24 24 11 55
Fragen zu einem anderen Bereich?
Alle E-Mail-Adressen und Telefonnummern finden Sie auf der Kontaktseite
Merkzettel
Merkzettel
Merkzettel
Ihr Merkzettel ist leer.
Bitte melden Sie sich in Ihrem CHECK24 Kundenkonto an, um Ihren Merkzettel zu sehen.
Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Hotelbetreiber haftbar für Schäden am Besitz der Gäste

München, | hze

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einem Urteil klargestellt, dass Hotelbetreiber für Schäden am Eigentum ihrer Gäste haften müssen, wenn diese durch Angestellte des Hauses verursacht wurden. Laut einem Bericht der Onlineausgabe der Dresdner Neusten Nachrichten, gilt dies auch, wenn die Mitarbeiter nicht direkt beim Hotel, sondern bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt sind.

Hotel-Rezeption Bezahlung

Ein Hotelgast kann Schadenersatz vom Betreiber verlangen, wenn sein Eigentum in der Obhut des Personals beschädigt wird.

In dem Urteil (Az.: 4 U 2292/16) ging es konkret um den Nachtportier eines Fünf-Sterne-Hotels, der um 1:30 Uhr nachts den Autoschlüssel eines Gastes an der Rezeption entgegen genommen hat. Statt den Schlüssel zu verwahren oder den Wagen zu Parken, unternahm der Mitarbeiter ohne Wissen des Besitzers eine Spritztour. Dabei verursachte er einen Unfall und am Wagen entstand ein Schaden von 10.000 Euro. Da das Parken von Fahrzeugen nicht zum Aufgabenbereich des Personals gehöre und der Portier nur über einen Dienstleister eingestellt worden sei, wollte das Hotel den Schaden nicht übernehmen.

Zu Unrecht, wie das OLG entschieden hat. Es sei unerheblich, ob Personal direkt oder über Dritte eingestellt worden sei, oder ob der Gast in diesem Fall den Auftrag zum Umparken erteilt habe. Der betreffende Portier hat als Erfüllungsgehilfe des Hotels seine Pflicht verletzt, den Autoschlüssel des Gastes sicher zu verwahren. Somit müsse der Betreiber für den entstandenen Schaden geradestehen.