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Bei einer Vollnarkose wird die Katze in einen künstlichen Schlaf versetzt. Während diesem erschlaffen ihre Muskeln und sie spürt keinerlei Schmerzen. Eine Vollnarkose wird vor allem dann eingeleitet, wenn eine Katze operiert werden soll. Sie kann jedoch auch für unangenehme Behandlungen, beispielsweise an den Zähnen, oder in seltenen Fällen für Röntgenuntersuchungen angewendet werden.
Kein Futter vor einer Vollnarkose:
Als Vorbereitung auf eine Vollnarkose darf die Katze im Zeitraum von 12 bis 15 Stunden vor dem Eingriff nichts fressen. Da das Narkosemittel auf den Magen-Darm-Trakt wirkt, könnte sie sich sonst erbrechen. Achten Sie jedoch darauf, dass Ihre Katze genügend Flüssigkeit zu sich nimmt.
Im Anschluss an eine Vollnarkose braucht die Katze Ruhe. Je nach Narkoseart und -dauer kann es sinnvoll sein, die Transportbox für drei bis vier Stunden verschlossen zu halten, damit sich das Tier ausruhen kann. Wenn Ihr Vierbeiner wieder fit ist und eine mögliche Verletzungsgefahr auszuschließen ist, kann die Box geöffnet werden. Freigängerkatzen sollten die ersten 24 Stunden nach der Narkose drinnen gehalten werden.
Entspannte Katze verbessert Narkosewirkung:
Ist eine Katze gestresst, beeinflusst das die Narkosewirkung negativ. Um Stress zu reduzieren, können Katzenhalter etwa die Transportbox mit einer vertraut riechenden Decke auslegen.
Wird eine Vollnarkose aufgrund einer Operation benötigt, übernehmen sowohl die Tarife der Katzenkrankenversicherung mit OP-Schutz als auch Tarife mit Vollschutz die Kosten für die Narkose und den Eingriff. Zusätzlich bezahlen sie in der Regel die Rechnung für Vor- sowie Nachuntersuchungen. Erfolgt eine Vollnarkose im Rahmen einer Behandlung, wie einer Zahnsteinentfernung, kommt ausschließlich die Vollschutz-Variante für damit verbundene Kosten auf. Was genau von der Katzenversicherung erstattet wird, hängt jedoch vom einzelnen Tarif ab.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 72 Tarifvarianten der Katzenkrankenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.