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Höchstsatz

Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) sieht verschiedene Gebührensätze für tierärztliche Behandlungen vor. Der Höchstsatz gibt die Maximalsumme der Tierarztkosten an, die von der Katzenkrankenversicherung übernommen werden.

Leistungsgrenze berücksichtigen:

Einige Katzenkrankentarife verfügen über Leistungsgrenzen, sodass die Versicherung die Kosten – unabhängig vom Höchstsatz – maximal bis zu diesem Betrag erstattet. Übersteigt eine Tierarztrechnung die Grenze, müssen die Mehrkosten vom Versicherungsnehmer getragen werden.

Die Höhe der Gebührensätze, die der Tierarzt veranschlagen darf, wird vom Gesetzgeber bestimmt. Sie hängt sowohl von der Art als auch Uhrzeit der Behandlung ab. Während bei Routineeingriffen und -untersuchungen meist der einfache Satz verlangt wird, können sich die Kosten bei schwierigeren Untersuchungen oder Operationen auf den zwei- bis dreifachen Satz belaufen. Zu Notdienstzeiten darf der Tierarzt bis zum vierfachen Satz abrechnen.

Der von der Katzenkrankenversicherung erstattete Höchstsatz beläuft sich in der Regel auf den drei- oder vierfachen Satz, was eine umfangreiche Behandlung Ihrer Katze gewährleistet. Die Kostenerstattung wird zudem durch die Art des Tarifs bestimmt. Varianten mit Vollschutz decken Behandlungen und Operationen ab. OP-Schutz-Tarife bezahlen die Kosten für Operationen sowie zugehörige Untersuchungen. Welche einzelnen Tierarztleistungen im Versicherungsschutz inbegriffen sind, unterscheidet sich jedoch von Tarif zu Tarif.

Wartezeit bei Abschluss beachten:

Bei Abschluss einer Katzenkrankenversicherung gilt meist eine Wartezeit, bis die Versicherung für Tierarztkosten aufkommt.

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