Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Sie möchten beraten werden?

Unsere Experten stehen Ihnen telefonisch täglich von 8:00 - 20:00 Uhr zur Verfügung.

089 - 24 24 12 49hkv@check24.de

Ihre Vorteile bei CHECK24

  • Exklusive Sondertarife
  • Direkter Schutz durch Online-Abschluss
  • Unverbindliches, kostenloses Angebot per Post

Ungewollter Deckakt

Die Begrifflichkeit „ungewollter Deckakt“ spielt bei Hundeversicherungen eine wichtige Rolle. Ein solcher Deckakt kann für den Besitzer des Rüden unter Umständen teuer werden, denn gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt ein solcher Fall als Sachbeschädigung.

Der Halter des männlichen Hundes steht in einem solchen Fall in der Verantwortung. Das heißt, er haftet für etwaige Folgekosten. Entweder muss er die Kosten für anfallende Tierarztbesuche, die Aufzucht und Betreuung der neugeborenen Hunde oder den Schwangerschaftsabbruch bezahlen.

Hundekrankenversicherungen – ob nun mit OP-Schutz oder Vollschutz – übernehmen in der Regel Kosten, die im Zuge eines ungewollten Deckakts entstehen können nicht. Eine Krankenversicherung für Hunde übernimmt nur notwendige veterinärmedizinische Behandlungen, die in Folge einer Krankheit oder eines Unfalls entstehen.

Zudem beinhaltet eine Hundekrankenversicherung mit Vollschutz meist noch sogenannte Vorsorgeleistungen. Kosten, die durch einen ungewollten Deckakt entstehen, können zwar nicht mit einer Hundekrankenversicherung, aber mit einer Hundehaftpflichtversicherung versichert werden. Welche Leistungen bei einer Hundeversicherung ausgeschlossen sind, hängt vom Versicherungsanbieter ab.

Hundekranken- & OP-Versicherung
  • umfassender Marktvergleich
  • jetzt unverbindlich und kostenlos vergleichen
Wählen Sie Ihren Versicherungsschutz:

Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 89 Tarifvarianten der Hundekrankenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.