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In der Handyversicherung entspricht die Versicherungssumme in der Regel maximal dem Kaufpreis des versicherten Handys. Dieser wird bei Vertragsabschluss im Versicherungsschein eingetragen.
Kaufpreis wahrheitsgemäß angeben
Der Kaufpreis des Handys sollte unbedingt wahrheitsgemäß angegeben werden. Sollte die Versicherung nämlich bei einem Schadensfall feststellen, dass der Kaufpreis – und damit die Versicherungssumme – falsch angegeben wurde, können die Versicherungsbeiträge rückwirkend angepasst werden. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer muss diese dann nachzahlen, wenn der Kaufpreis zu niedrig angesetzt wurde.
Unter Umständen kann es auch sein, dass das Gerät zum eigentlichen Kaufpreis nicht versicherbar ist. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz ebenfalls rückwirkend. Bereits geleistete Beiträge werden dann in der Regel rückerstattet.
Der Kaufpreis kann über den Kaufbeleg oder die Rechnung des Smartphones nachgewiesen werden.
Bei Handys, die im Rahmen eines Mobilfunkvertrags erworben worden und in Raten abbezahlt werden, gilt die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers als Kaufpreis.