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Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit wegen einer Krankheit nicht nachgehen kann. Sie wird durch einen Arzt ausgestellt.
In der Regel verlangt der Arbeitgeber, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht für die Dauer von bis zu sechs Wochen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, erhalten gesetzlich Versicherte von ihrer Krankenkasse ein gesetzliches Krankengeld.
Umgangssprachlich wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch Krankschreibung genannt. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit aufgeführt. Der Arzt kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach sorgfältiger Prüfung um bis zu zwei Tage zurückdatieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an als in der Erstbescheinigung prognostiziert, muss eine Folgebescheinigung ausgestellt werden.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet kein Arbeitsverbot. Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Bescheinigung gesund, kann er seiner beruflichen Tätigkeit wieder nachgehen.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber spätestens an dem Arbeitstag vorliegen muss, der auf den dritten Krankheitstag folgt. Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass ihm die Bescheinigung bereits früher vorgelegt wird.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen besteht aus drei Seiten:
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer kann der Arzt wahlweise ein Attest schreiben, ohne das Formular zu nutzen.
Bezweifelt ein Arbeitgeber die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und vermutet ein Gefälligkeitsattest, kann er eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangen. In der Praxis kommt dies aber allerhöchstens dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auffällig oft krankgeschrieben wird.
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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
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