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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 15.11.2023
Unter bestimmten Umständen können sich versicherungspflichtige Personen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreien lassen. Dies gilt für Arbeitnehmer*innen, Studierende, Rentner*innen sowie Arbeitslose, die versicherungspflichtig werden.
Arbeitnehmer*innen sind grundsätzlich versicherungspflichtig und müssen während ihrer Beschäftigung Mitglied einer Krankenkasse sein. Nur wenn ihr Bruttojahresgehalt regelmäßig über 69.300 Euro (Stand: 2024) liegt, werden sie versicherungsfrei. Dann können sie die GKV verlassen und eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen.
Werden privat versicherte Arbeitnehmer*innen wieder versicherungspflichtig, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erhöht wird, können sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Dies gilt auch, wenn sie ihre Wochenarbeitszeit dauerhaft um mindestens die Hälfte der in ihrem Betrieb üblichen Arbeitszeit reduzieren und ihr Gehalt daher unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Allerdings muss ihr Gehalt vorher schon mindestens fünf Jahre lang über der JAEG gelegen haben.
Wer während einer Eltern- oder Pflegezeit seine Wochenarbeitszeit reduziert, kann sich für diesen Zeitraum ebenfalls von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Studierende werden mit Beginn ihres Studiums versicherungspflichtig. Sie können sich jedoch bei der Immatrikulation von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung gilt dann für das gesamte Studium.
Dies kann vor allem für Studierende sinnvoll sein, deren Eltern verbeamtet sind und daher Anspruch auf staatliche Beihilfe haben. Sie können ihren privaten Versicherungsschutz im Studium weiterführen.
Familienversicherung statt privat
Studierende sind in der Regel bis zu einem Alter von 25 Jahren kostenlos über ihre Eltern versichert. Dann ist meist die Familienversicherung der GKV die bessere Wahl gegenüber einer eigene PKV.
Rückkehr in die GKV nach Ende des Studiums
Privatversicherte Studierende können in jedem Fall in die GKV zurück, wenn sie nach dem Studium einen versicherungspflichtigen Job annehmen. Dies gilt selbst dann, wenn ihr Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegen sollte.
Versicherungspflichtig sind Rentner*innen, die während der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert waren.
Wer bislang privat versichert war und erst mit dem Rentenbezug versicherungspflichtig wird, kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen, werden versicherungspflichtig. Wer allerdings in den letzten fünf Jahren privat versichert war, kann einen Antrag auf Befreiung stellen.
Dies gilt jedoch nicht für Beziehende des Bürgergeldes. Wer diese Leistung erhält, kann sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. In der Regel zahlt dann das Jobcenter eine Pauschale für Versicherte an den Gesundheitsfonds.
Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lassen möchte, muss dazu einen Antrag bei seiner Kasse stellen. Dies muss spätestens drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgen.
Haben Sie seitdem keine Leistungen in Anspruch genommen, gilt ein bewilligter Antrag auch rückwirkend. Andernfalls sind Sie ab Beginn des nächsten Monats befreit.
Altersgrenze von 55 Jahren
Wer nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit (30 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.
Kein Widerruf möglich
Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht widerrufen werden. Daher sollten Sie vor einem Antrag gründlich prüfen, ob eine Befreiung tatsächlich sinnvoll ist.
Bei Fragen können Sie sich auch gerne an die CHECK24-Kundenberater*innen wenden. Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne persönlich – je nach Wunsch per E-Mail oder Telefon 089 - 24 24 12 74.
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