Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ermöglicht es Personen, die ein geringes oder kein Einkommen beziehen, auch Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei einzunehmen. Der Sparer-Pauschbetrag beläuft sich auf 801 Euro und besteht aus einem Freibetrag von 750 Euro und einer Werbungskostenpauschale von 51 Euro. Für Ehepaare gilt der doppelte Freibetrag von 1.602 Euro. Alle Kapitalerträge, die darüber hinausgehen, unterliegen der Abgeltungssteuer. Auf diese wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent erhoben, was eine steuerliche Belastung von 26,38 Prozent ergibt. Gegebenenfalls erhöht sich der Steuersatz noch durch die Kirchensteuer. Um eine steuerliche Belastung bis zu dieser Grenze zu verhindern, müssen Sparer ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen.
Personen ohne oder mit geringem Einkommen können durch die Einreichung einer Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrer Bank auch eine über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehende Befreiung von der Steuer erreichen. Die Jahreseinkommensgrenze dafür beläuft sich bei Einzelpersonen auf 8.820 Euro und bei Ehepaaren auf 17.640 Euro (1. Januar 2017). Liegt das jährliche Einkommen also unter der jeweiligen Grenze, kann eine Bescheinigung beantragt werden.
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Das für die Nichtveranlagungsbescheinigung erforderliche Formular ist auf der Homepage der Bundesfinanzverwaltung abrufbar oder direkt beim Finanzamt erhältlich. Der Antragsteller muss darin seine gesamten Einnahmen angeben, bevor er es beim Finanzamt einreicht. Sofern das Einkommen unter der entsprechenden Grenze liegt, stellt das Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung aus. Diese sollte der Sparer dann bei allen Banken vorlegen, bei denen er über Anlagen verfügt und Kapitalerträge erzielt. Die Anzahl der Bescheinigungen, die benötigt werden, kann bereits im Formular angegeben werden. Gültig ist die Nichtveranlagungsbescheinigung für maximal drei Jahre. Anschließend muss gegebenenfalls eine neue Bescheinigung beantragt werden.
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