Rechtsanwaltswechsel
Gemäß §127 des Versicherungsvertragsgesetzes(VVG) hat jeder Kunde einer privaten Rechtsschutzversicherung das Recht seinen Anwalt frei zu wählen. Anwälte werden in der Regel alle gleichermaßen nach einer Gebührenverordnung bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt. Es besteht die Möglichkeit darüber hinaus gesonderte Honorarvereinbarungen abzuschließen. Diese Mehrkosten werden von den Versicherungen meist nicht übernommen. Diese hat der Versicherungsnehmer selbst zu bezahlen.
Achtung, es gibt auch günstige Tarifvarianten ohne freie Anwaltswahl sowie Mediationstarife oder welche, die erst ab Gerichtsprozessen leisten.
Für den Fall das sich ein Mandant von seinem Rechtsanwalt schlecht vertreten fühlt oder kein Vertrauen mehr zu ihm hat, kann er den Anwalt „entlassen“, d.h. ihn von seinem Mandat entbinden. Der Vertrag wird gemäß §628BGB gekündigt. Wenn der Versicherte für seine Kündigung gute und objektiv nachvollziehbare Gründe anführen kann, muss die Rechtsschutzversicherung auch bei einem Wechsel des Anwalts weiterhin die vereinbarten Vertragsleistungen erfüllen. Objektive Gründe für einen Rechtsanwaltswechsel liegen beispielsweise dann vor, wenn der Anwalt Verfahrensfehler begangen hat. Für einen Rechtsanwaltswechsel während eines Verfahrens reicht es nicht aus, dass sich ein Mandant ungerecht behandelt fühlt.
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