Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer einer privaten Rechtsschutzversicherung unterliegt im Grunde wie alle vertragsbegünstigten Personen verschiedenen Obliegenheiten. Mit Vertragsabschluss hat sich der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet während der Vertragslaufzeit und im Versicherungsfall die Obliegenheiten zu befolgen. Tut er dies nicht, hat er entweder keinen oder nur teilweisen Anspruch auf Rechtsschutzleistungen.
Die Verletzung einer Obliegenheit liegt beispielsweise vor, wenn der Versicherte beim Abschluss des Vertrages falsche Angaben über seine Person oder Lebensverhältnisse macht, den Umzug oder eine Bankverbindung nicht meldet. Ein grober Verstoß gegen die Obliegenheit ist auch wenn der Kunde einen Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Das ist im schlimmsten Fall nicht nur ein Verstoß gegen eine Vertragsobliegenheit, sondern Versicherungsbetrug. Ein häufiger Fall eines Verstoßes betrifft die Kfz-Haftpflichtversicherung oder den Verkehrsrechtsschutz.
Hier werden, um Beiträge zu sparen, häufig Versicherungen nur für eine Person abgeschlossen, obwohl auch fremde Personen das Fahrzeug fahren. Hier liegt ein Verstoß gegen eine Obliegenheit vor, der den Versicherungsträger berechtigt den Rechtsschutz abzulehnen oder den Vertrag zu kündigen. Dies kann auch rückwirkend ab Beginn geschehen inkl. der Rückforderung evtl. bereits bezahlter Leistungen seitens der Versicherung. Der Versicherte ist in jedem Fall dazu verpflichtet wahrheits- und ordnungsgemäße Angaben bei Vertragsabschluss und beim Eintritt eines Schadensfalls zu machen. Andernfalls hat er seinen Anspruch auf Rechtsschutz verwirkt.
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