Bußgeld
Bußgeld ist zu unterscheiden vom Strafgeld. Ein Bußgeld wird meist bei Verstößen gegen die allgemeine Ordnung und staatliche oder kommunale Gebote erhoben, sowie bei der Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften. Ein Strafgeld bzw. eine Geldstrafe hingegen wird in Strafgerichtsprozessen erhoben, d.h. wenn das Vergehen keine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern eine Straftat. Ein Bußgeld kann nicht wie eine Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden. Insofern ein Bußgeld fristgerecht bezahlt wird, zieht eine Ordnungswidrigkeit keine weiteren Konsequenzen nach sich, d.h. heißt man ist nicht Vorbestraft. Ordnungswidrigkeiten sind zwar Teil des Strafrechts, werden jedoch primär vom Amtsgericht verhandelt. Anstelle eines Bußgeldes kann auch eine schlichte Verwarnung treten. Wann und ob eine Verwarnung ausgesprochen wird, sowie die Höhe der Bußgelder findet man im Bußgeldkatalog.
Mit Hilfe des Begriffspaares Gebot und Verbot unterscheidet die Executive und Legislative den Schweregrad eines ordnungswidrigen Vergehens bzw. einer Straftat. Es ist z.B. ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung(StVO) wenn ein Autofahrer leicht alkoholisiert am Steuer sitzt. Alkohol am Steuer kann jedoch eine Straftat darstellen, wenn der Autofahrer so betrunken ist, das er den strafrechtlich relevanten Tatbestand der Fahruntüchtigkeit erfüllt. Überschreitet ein Autofahrer jedoch nicht eine bestimmte Promillegrenze stellt sein Vergehen nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar. Er erhält dann meist einen Bußgeldbescheid und je nach Schwere des Vergehens Punkte in Flensburg. Egal um welches Vergehen es sich letztlich handelt, beide Formen des Vergehens fallen in den Zuständigkeitsbereich eines Anwalts für Strafrecht. Wenn man über eine private Rechtsschutzversicherung verfügt, ist es wichtig darauf zu achten ob man über einen allgemeinen bzw. speziellen Strafrechtsschutz verfügt oder über einen Fahrer- oder Verkehrsrechtsschutz der Straf- und Ordnungswidrigkeiten mit abdeckt.
Achtung: Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes sind in der Regel von der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen.
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